Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.04.2011 - 5 StR 86/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 02.12.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Dezember 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes und der räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten L. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten L. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat die Revision des Angeklagten Z. mit Verfahrensrügen Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer bei der Behandlung von Beweisanträgen gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübten die Angeklagten gemeinschaftlich drei Überfälle auf Kaufinteressenten von Pkw, die diese im Internet zum Verkauf angeboten hatten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Beteiligung des – die Täterschaft bestreitenden – Angeklagten Z. maßgebend auf die Aussage des von Anfang an umfassend geständigen Angeklagten L. gestützt. Dessen Bekundungen zufolge wurden alle drei Taten nur durch ihn und den Angeklagten Z. begangen.

Rz. 3

Auf einen Beweisantrag des Verteidigers hat die Strafkammer allerdings als erwiesen angesehen, dass der Geschädigte der ersten Tat gegenüber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten sowie in seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, von drei männlichen Tätern überfallen worden zu sein, und dass er bei der rechtsmedizinischen Untersuchung bekundet hatte, sich gegen die Tat gewehrt zu haben, wonach er „von einer hinzukommenden dritten männlichen Person offensichtlich mit einem Gegenstand einen Schlag auf den Kopf, Nacken links” erhalten habe (Sachakten Bl. 1172 f.). Zur Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung wird in den Urteilsgründen indessen nur ausgeführt, dieser habe „gemutmaßt”, dass „wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Gebüsch eine dritte Person an dem Überfall beteiligt gewesen sein könnte”; gesehen habe er diese aber nicht (UA S. 10; siehe auch UA S. 12). Die als erwiesen angesehenen Bekundungen des Geschädigten vor der Hauptverhandlung bleiben unerwähnt.

Rz. 4

2. Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Erwiesenseins von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 StR 410/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Beweiswürdigung ohne deren Erörterung lückenhaft bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier.

Rz. 5

Bloße Mutmaßungen in Richtung auf einen dritten Täter aufgrund eines Raschelns im Gebüsch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewalttätigen Angriffs jenes dritten Täters nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten Täters wäre dabei trotz der sonst gegen den Angeklagten Z. sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten L. hinsichtlich der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Z. in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im Aussageverhalten des Geschädigten durfte das Landgericht deshalb nicht einfach übergehen.

Rz. 6

3. Das Gleiche gilt für den durch die Strafkammer in demselben Beschluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge A. gegenüber der Polizei zum Aussehen des zweiten Täters Folgendes angegeben hat: „ca. 1,80 m bis 1,90 m groß, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausländischer Typ (osteuropäische Richtung), braungebrannter Typ”, „schlanke Gestalt” (Sachakten Bl. 1172). Demgegenüber ist der Angeklagte Z. nach den Urteilsfeststellungen 1,96 m groß, wog zur Tatzeit 101,9 kg (UA S. 12) und trug (wohl) kurzes blondes Haar (vgl. UA S. 9).

Rz. 7

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beziehung der beiden Angeklagten zueinander vor der Tat sowie die Umstände der Tatplanung, soweit möglich, darzulegen sind. Sofern Täterbeschreibungen oder „Täterportraits” von Seiten der Geschädigten herangezogen werden, sind – anders als es im angefochtenen Urteil geschehen ist – nähere Einzelheiten zu Übereinstimmungen und Abweichungen in Bezug auf das Erscheinungsbild des Angeklagten Z. zur Tatzeit mitzuteilen.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schaal, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 2681261

NStZ 2011, 472

NStZ 2011, 7

StV 2012, 581

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 20 Mahnverfahren / I. Anwendungsbereich
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    0
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    0
  • § 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines
    0
  • § 3 Ehegattenunterhalt / a) Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 1 StR 410/88
BGH 1 StR 410/88

  Leitsatz (amtlich) ›Erachtet das Gericht durch Beschluß eine unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen, so dürfen sich die Urteilsfeststellungen dazu nicht in Widerspruch setzen.‹  Tatbestand Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren