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BGH Beschluss vom 13.04.2005 - VIII ZB 115/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Zulässigkeit. Berufungsbegründung. Berufungsbegründungsfrist. Urteilszustellung. Zustellung der abgekürzten Ausfertigung. Zustellung nach Ablauf der Fünfmonatsfrist. Berufungsbegründung nach Ablauf der Fünfmonatsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen 4 U 155/03)

LG Hamburg

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Hamburg v. 30.9.2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121.694 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beklagte ist durch Urteil des LG Hamburg v. 8.7.2003 zur Zahlung von 121.694 EUR verurteilt worden. Das Verkündungsprotokoll nebst der als Anlage beigefügten abgekürzten Ausfertigung ist der Beklagten am 10.7.2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz v. 6.8.2003, bei Gericht eingegangen am 7.8.2003, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und erklärt, das Urteil sei am 10.7.2003 zugestellt worden. Daraufhin hat ihr das Berufungsgericht mit Schreiben v. 25.9.2003 den Hinweis erteilt, dass die Berufung gegen das am 10.7.2003 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Schriftsatz v. 1.10.2003 hat die Beklagte erwidert, bisher sei kein schriftliches Urteil zugestellt worden, so dass eine Berufungsbegründung noch nicht habe erfolgen und auch die Frist nicht habe in Gang gesetzt werden können. Am 30.12.2003 ist der Beklagten das vollständige Urteil zugestellt worden. Am 5.1.2004 hat die Beklagte (erneut) Berufung eingelegt und mit am 25.2.2004 eingegangenen Schriftsatz eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am 31.3.2004 ist die Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 1.4.2004 verlängerten Frist bei Gericht eingegangen. Durch Beschluss v. 30.9.2004 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. Ein Zulassungsgrund ist weder hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten gegeben.

1. Soweit das Berufungsgericht die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch die Schriftsätze der Beklagten verneint hat, vermag die Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufzuzeigen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (BGH, Beschl. v. 13.5.1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; Urt. v. 4.6.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58 [59]; vgl. zuletzt Beschl. v. 14.3.2005 - II ZB 31/03, z.V.v., jeweils m.w.N.); dies gilt auch für Berufungsbegründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, BGHReport 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361).

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht der angefochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des XII. Zivilsenats v. 15.10.2003 (BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, BGHReport 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361) ab. Der XII. Zivilsenat hat den Schriftsatz des Rechtsmittelführers, in dem dieser Berufung eingelegt und erklärt hat, das verkündete Urteil sei ihm bislang ebenso wie ein Verkündigungsprotokoll "weder zugestellt noch sonst wie bekannt gegeben" worden, die Einlegung der Berufung sei erforderlich, um die Fünf-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F. zu wahren, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen; der Senat hat ausgeführt, diese Erklärung des Berufungsklägers lasse hinreichend deutlich erkennen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem Umfang angefochten werde, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Ein vergleichbarer Sachverhalt wie derjenige, der dem Beschluss des XII. Zivilsenats zu Grunde liegt, ist hier nicht gegeben. Der Schriftsatz v. 6.8.2003, in dem die Beklagte erstmals Berufung eingelegt hat, enthält nicht den Hinweis auf die noch nicht erfolgte Zustellung. In dem Schriftsatz nennt die Beklagte sogar das Datum der Zustellung des Urteils, das sie mit dem Verkündungsprotokoll erhalten hatte, und ist offensichtlich davon ausgegangen, dass eine wirksame Zustellung vorlag. Als die Beklagte am 5.1.2004 erneut Berufung eingelegt hat, war ihr Prozessbevollmächtigter bereits im Besitz des Urteils, das ihm am 30.12.2003 (vollständig) zugestellt worden war. Er hätte deshalb innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gem. § 520 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. ZPO am 8.12.2003 zu laufen begonnen hatte und am 8.2.2004 endete, die Berufung sachlich begründen oder zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen können. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom XII. Zivilsenat entschiedenen Fall. Dort war der Partei das Urteil erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) zugestellt worden, und sie war deshalb außerstande, ihr Rechtsmittel innerhalb dieser Frist mit einer Darlegung zu begründen, die über einen Hinweis auf den Nichterhalt des Urteils und des Verkündungsprotokolls innerhalb der Fünf-Monatsfrist hinausging. In der Berufungsschrift v. 5.1.2004 wird zudem nicht einmal angesprochen, dass das Urteil verspätet zugestellt worden war. Damit scheidet eine Auslegung als gleichzeitige Berufungsbegründung, mit der der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) geltend gemacht wird, von vornherein aus.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch aus einem Zusammenhang der Berufungsschrift v. 5.1.2004 mit dem vorherigen Schriftsatz der Beklagten v. 1.10.2003 eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht hergeleitet werden. Der Schriftsatz v. 1.10.2003 enthält lediglich die Mitteilung, das schriftliche Urteil sei bisher nicht zugestellt worden, so dass eine Berufungsbegründung "leider noch nicht erfolgen und auch die Frist nicht in Gang gesetzt werden" könne. Davon abgesehen hat sich die Beklagte in der Berufungsschrift v. 5.1.2004 nicht auf den Schriftsatz v. 1.10.2003 bezogen. Die Berufungsschriftsätze v. 6.8.2003 und v. 5.1.2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzweise zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, BGHReport 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361).

2. Auch soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, dass für die Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung auf den Tag der Zustellung des vollständigen Urteils, den 30.12.2003, statt nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Ablauf der Fünf-Monatsfrist abgestellt worden sei, könne nicht damit entschuldigt werden (vgl. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), dass das anwaltliche Versehen durch die Nichteinhaltung der Fünf-Monatsfrist seitens des erstinstanzlichen Gerichts veranlasst worden sei. Bei einer solchen Prozesslage ergeben sich nach früherem wie nach jetzigem Verfahrensrecht (§ 517 ZPO, § 516 ZPO a.F.) bereits Besonderheiten für die Berechnung der Berufungsfrist, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein mussten. Auch eine Beachtung der am 1.1.2002 in Kraft getretenen neuen Vorschrift des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Frist zur Berufungsbegründung anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. nicht von dem Datum der Berufungseinlegung abhängig war und spätestens mit dem Ende der Fünf-Monatsfrist seit Verkündung des Urteils zu laufen begann, konnte von ihm erwartet werden.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte zur Wahrung eines Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren ihren Prozessbevollmächtigten auf seinen "erkennbaren Fristberechnungsirrtum" hinweisen müssen, ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde deutete die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz v. 5.1.2004, das Urteil sei am 30.12.2003 zugestellt worden und die Berufungsbegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten - anders als in dem dem Senatsbeschluss v. 11.2.1998 (BGH v. 11.2.1998 - VIII ZB 50/97, MDR 1998, 982 = NJW 1998, 2291) zu Grunde liegenden Sachverhalt - nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung hin. Für das Berufungsgericht war nicht erkennbar, dass die Beklagte etwa davon ausgegangen wäre, die Frist zur Begründung der Berufung werde durch diese Zustellung in Lauf gesetzt. Vielmehr war die Äußerung der Beklagten als Mitteilung zu verstehen, dass das Urteil, über dessen Zustellung es zuvor einen Schriftwechsel des Gerichts mit der Beklagten gegeben hatte, nunmehr (endlich) zugestellt war. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht und seine richterliche Fürsorgepflicht verletzt, greift daher nicht durch. Der Umstand schließlich, dass die frühere Vorsitzende des Berufungsgerichts dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag der Beklagten stattgegeben und die Frist - ohne Rechtswirkung (BGH v. 17.12.1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = BRAK 1992, 175 = MDR 1992, 407) - verlängert hatte, hat sich auf das Fristversäumnis nicht ausgewirkt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1368791

NJW 2005, 2860

BGHR 2005, 1071

MDR 2005, 1127

ProzRB 2005, 265

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