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BGH Beschluss vom 12.10.2022 - IV ZB 29/21

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Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 19.10.2021; Aktenzeichen 20 U 3/21)

LG Köln (Urteil vom 25.11.2020; Aktenzeichen 26 O 340/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Parteien haben über Zahlungsansprüche aus einer Unfallversicherung und Auskunftsansprüche gestritten.

Rz. 2

Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er mit seiner Berufungsbegründung auf zurückgewiesene Ansprüche auf Freistellung, hilfsweise Zahlung, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 717,31 € nebst Zinsen beschränkt hat.

Rz. 3

Das Berufungsgericht hat den Kläger in einem Hinweis- und Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrags von 119,57 € von vorneherein unbegründet sei. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung in dieser Höhe zurückgenommen. Nach einem erneuten Hinweis, dass infolge der teilweisen Berufungsrücknahme die Berufungssumme nicht mehr erreicht sei, hat das Berufungsgericht die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Rz. 4

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 5

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21, NJW-RR 2022, 426 Rn. 6; vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, NJW-RR 2018, 957 Rn. 6).

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Rz. 7

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach der teilweisen Rücknahme der Berufung betrage die Beschwer des Klägers nur noch 597,74 €. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreiche die Berufungssumme von mehr als 600 € nicht mehr und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei entfallen. Eine zunächst zulässige Berufung könne unzulässig werden, falls der Berufungsführer seinen Berufungsantrag willkürlich auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränke. Das erfasse Fälle, in denen der Berufungsführer aus eigener Entschließung, also nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, den Berufungsantrag nachträglich beschränke. Dabei komme es nicht darauf an, welches Motiv der Entschließung zugrunde liege. Die vom Kläger vorsorglich erklärte Anfechtung der teilweisen Klagerücknahme greife nicht. Die Berufungsrücknahme unterliege als Prozesshandlung nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften verbiete sich, weil das Prozessrecht die Verfahrenslage weitgehend vor Unsicherheit schützen wolle und deshalb einen Widerruf von Prozesshandlungen nur in vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen zulasse.

Rz. 8

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 9

aa) Es kann offenbleiben, ob die mit der Berufung angegriffene Beschwer des Klägers nach der teilweisen Rücknahme der Berufung die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr erreicht hat. Auch wenn der Kläger seinen Berufungsantrag willkürlich, also aus eigener Entschließung und nicht als Reaktion auf ein Verhalten seines Gegners, auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert beschränkt hat und seine Berufung damit zunächst unzulässig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, WuM 2017, 220 Rn. 8; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07, NJW-RR 2009, 126 Rn. 5), hat das Berufungsgericht die Berufung nicht wie geschehen verwerfen dürfen. Es hat dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit genommen, das Rechtsmittel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wieder so zu erweitern, dass die Berufungssumme erreicht wird.

Rz. 10

Ein Berufungsführer kann seine Berufungsanträge - auch nach zwischenzeitlicher Beschränkung und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - erweitern, sofern die erweiterten Anträge durch rechtzeitig vorgebrachte Anfechtungsgründe im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gedeckt sind. Regelmäßig kann deshalb erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beurteilt werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerdesumme erreicht. Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, WuM 2017, 220 Rn. 9; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, VersR 2012, 773 Rn. 7 f.; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9 f.; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a [juris Rn. 10]).

Rz. 11

So liegt es hier. Ungeachtet der teilweisen Berufungsrücknahme hätte der Kläger seine Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wieder auf die ursprünglich geltend gemachten 717,31 € erweitern können. Der entsprechende Angriff wäre durch die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung gedeckt gewesen, die Ausführungen zum Bestehen des geltend gemachten Anspruchs in dieser Höhe enthält. Hätte der Kläger seine Berufung entsprechend erweitert, wäre die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder erreicht worden.

Rz. 12

bb) Vergeblich beruft sich die Beschwerdeerwiderung demgegenüber auf Rechtskraftwirkungen der teilweisen Berufungsrücknahme. Ein Urteil wird rechtskräftig, soweit jede Möglichkeit seiner Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 19. November 2020 - VII ZR 193/19, VersR 2021, 1057 Rn. 19; vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 unter II 1 [juris Rn. 11]). Danach ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vorliegend ungeachtet der teilweisen Berufungsrücknahme im Umfang der ursprünglichen Berufung gemäß § 705 Satz 2 ZPO gehemmt gewesen, weil der Kläger seine Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wieder auf diesen Umfang hätte erweitern können. Soweit die Beschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang auf § 516 Abs. 3 ZPO verweist, vermag sie hiermit nicht durchzudringen, da vor Erlass des Urteils eine erneute Ausdehnung der Berufung auf den zurückgenommenen Teil jedenfalls möglich ist, soweit - wie hier - die ohnehin vorgebrachten Berufungsgründe dies gestatten (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. § 516 Rn. 22; § 520 Rn. 34, 36).

Rz. 13

cc) Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung schließlich auch nicht wegen des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität daran gehindert, sich auf den Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu berufen. Dieser - auch für das Rechtbeschwerdeverfahren und mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes geltende - Grundsatz fordert, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfSch 2022, 259 Rn. 12; vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, ZfBR 2022, 356 Rn. 6 f.). Der Kläger hat jedoch im Berufungsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass er seine Berufung ungeachtet der zwischenzeitlichen Teilrücknahme zuletzt im ursprünglichen Umfang hat weiterverfolgen wollen. Zwar hat er weder einen entsprechenden Antrag angekündigt noch die Möglichkeit einer Wiedererweiterung seiner Berufung angesprochen. Ausreichend ist aber, dass er die Anfechtung der teilweisen Berufungsrücknahme erklärt und beantragt hat, hierüber nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Anfechtung kann dieser Erklärung der Wille des Klägers entnommen werden, in einer mündlichen Verhandlung anstelle des infolge der Rücknahme geminderten Antrags den ursprünglichen Berufungsantrag zu stellen.

Rz. 14

III. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Götz

Dr. Bommel     

Rust     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15407304

AnwBl 2023, 50

MDR 2022, 1559

r+s 2023, 476

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Leitsatz (amtlich) a) Eine zunächst zulässige Berufung eines Berufungsführers, dessen Beschwer die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht, kann unzulässig werden, falls dieser willkürlich seinen Berufungsantrag auf einen unterhalb der ...

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