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BGH Beschluss vom 11.09.2002 - 1 StR 171/02

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 19.12.2001)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrages, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M. G. gerichtet war und dem die Strafkammer mit dem Hinweis auf ihre eigene Sachkunde begegnet ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Rüge greift durch.

Die Verteidigung hatte die Einholung eines „jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens” zum Beweis dessen beantragt, daß die Zeugin M. G., das Tatopfer, „generell und speziell unglaubwürdig” und ihren belastenden Angaben „kein Glauben zu schenken” sei. Die Zeugin hatte sich mit einer „aussagepsychologischen Begutachtung” einverstanden erklärt. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge und sich dabei namentlich auf die zeugenschaftliche Vernehmung einer Psychotherapeutin, zweier Ärzte in der Facharztausbildung zum Psychiater sowie einer Psychologin bezogen, die M. G. behandelt hatten. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin hätten danach keinen Einfluß auf ihre Zeugentüchtigkeit. Weitere im Ablehnungsbeschluß erwähnte Einzelheiten stellten keine solchen Besonderheiten dar, daß die Kammer mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage überfordert und die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sei.

Die Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier gegebenen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. In der Regel ist die Einholung eines derartigen Glaubhaftigkeitsgutachtens (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167) zwar nicht erforderlich; denn die Beurteilung der Zeugentüchtigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn Besonderheiten vorliegen, die Zweifel an der Sachkunde des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lassen können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2, Sachkunde 6; § 244 Abs. 2 Glaubwürdigkeitsgutachten 1). So jedoch liegt es hier. Die Persönlichkeit und der Werdegang der Zeugin M. G. wie auch ihr Aussageverhalten im Zusammenhang mit einer anderweitigen bewußten Falschbelastung weisen Besonderheiten auf, die die Würdigung ihrer Bekundungen mitzubestimmen haben. Art und Maß dieser Besonderheiten ergeben zumal vor dem Hintergrund der nur eher allgemeinen Feststellungen zu den einzelnen Taten, daß die eigene Sachkunde der Jugendkammer hier zur Beurteilung der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin nicht in jeder Hinsicht ausreichte.

Nach den Urteilsfeststellungen mißbrauchte der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seine am 13. April 1979 geborene Nichte M. … G. regelmäßig sexuell zwischen deren sechstem und 16. Lebensjahr. Im Alter der M. zwischen neun und 15 Jahren kam es wenigstens einmal wöchentlich zum Geschlechtsverkehr. Gegenstand des Schuldspruchs sind 35 Einzelfälle des Geschlechtsverkehrs sowie weitere zwei Fälle des Oralverkehrs, die sich zwischen dem 17. April 1990, als M. elf Jahre alt war, und dem 12. April 1993, dem Tag vor M.s 14. Geburtstag, zutrugen. Das Landgericht stützt seine Beweisführung gegen den bestreitenden Angeklagten im Kern allein auf die Angaben der Zeugin M. G.. Diese sieht es durch Aussagen weiterer Zeugen bestätigt, welche allerdings ihrerseits im wesentlichen wieder auf Äußerungen M.s zurückgehen.

Den Urteilsgründen ist zum Konkretisierungsgrad der Darstellungen zu entnehmen, M. G. habe zwei Einzelfälle, die sich vor dem Zeitraum ereignet hätten, in dem die abgeurteilten Taten begangen wurden, sehr detailliert beschrieben. Die Strafkammer weist zudem auf originelle Einzelheiten in zwei weiteren Fällen (Zerbröseln eines Kondoms auf einer Lampe, Hinweis auf die Sterilisation des Angeklagten) sowie auf Hautpigmentstörungen des Angeklagten am Penis hin, die dieser aber auch an den Händen aufweist. Im übrigen sind die Feststellungen zu den Taten und den verschiedenen Tatorten eher allgemein und pauschal gehalten.

Die Urteilsgründe ergeben indessen weiter, daß in der Person M. G.s „psychische Auffälligkeiten” vorlagen, die dazu führten, daß sie von April 1986 bis Mai 1991 mit einer halbjährigen Unterbrechung und nochmals im Jahr 1994 psychotherapeutisch betreut wurde. Als Grund hierfür ist lediglich erwähnt, daß sie ein „aggressives Verhalten” gezeigt und ein „Mutter-Kind-Konflikt” vorgelegen habe. Sie selbst habe den Bekundungen ihrer damaligen Psychotherapeutin zufolge angegeben, „große Probleme” zu haben und habe „Phantasien” erzählt, die aber sogleich als solche erkennbar gewesen seien. Ihrer Therapeutin berichtete M. G. auch von einer Vergewaltigung durch einen nahezu gleichaltrigen Jungen. Diese zweifelte nicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben M.s.

Zur Erstattung der Strafanzeige in der vorliegenden Sache, die am 21. März 2000 erfolgte, kam es im Anschluß an einen Streit mit der Mutter, die der Zeugin vorwarf, in einer lesbischen Beziehung zu leben. Darauf entgegnete diese, sie solle den Angeklagten fragen, warum das so sei und berichtete auf Nachfrage „bruchstückhaft vom sexuellen Mißbrauch” (UA S. 7). Die Mutter vereinbarte darauf für die Zeugin einen Termin bei der Kriminalpolizei. Im folgenden Sommer beging M. G. einen Suizidversuch und befand sich zweimal in stationärer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort wurde bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus diagnostiziert.

Weitere Einzelheiten zu den psychischen Auffälligkeiten der Zeugin, namentlich zu den von ihr früher berichteten Phantasien, aber auch zu Auslöser und Ursachen des Suizidversuches sowie zu der Persönlichkeitsstörung teilen weder die Urteilsgründe noch der den Beweisantrag ablehnende Beschluß der Kammer mit. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Befunde für die Frage der Wahrhaftigkeit der Aussage ist nicht in dem gebotenen Maße erfolgt.

Hinzu kommt, daß die Zeugin im November 1993 den damals 13jährigen K. B. wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt hat. Bei einer kriminalpolizeilichen Vernehmung in jener Sache beschrieb sie detailliert eine solche Tat unter Einschluß der Bedrohung mit einem Messer, eines vorgeblich erfolglosen Fluchtversuchs und dazu passenden Äußerungen sowie Gesprächsinhalten. Sie wiederholte diesen Vorwurf auch noch bei einer richterlichen Vernehmung, die ersichtlich – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe noch erkennen läßt – erst im gegenständlichen Verfahren erfolgte. Das Verfahren gegen den seinerzeitigen Beschuldigten war eingestellt worden, weil dieser damals erst 13 Jahre alt und mithin strafunmündig war. Erst in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat die Zeugin eingeräumt, K. B. zu Unrecht beschuldigt zu haben. Sie habe mit ihm einverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt, befürchtet schwanger zu sein und Angst vor der Reaktion ihrer Mutter gehabt. Bei K. B. habe es sich um einen sehr guten Freund gehandelt; sie habe ihm – so die Urteilsgründe – „eine Vergewaltigung vorgeworfen … da sie sich nicht getraut habe, die Vorfälle mit ihrem Onkel zu berichten” (UA S. 25).

Unter diesen Umständen, im Blick auf die vor dem Tatzeitraum beginnende, in diesen hineinreichende und sich später wieder fortsetzende psychotherapeutische Behandlung der Hauptbelastungszeugin bei nicht näher erläuterten Befunden, auf den Suizidversuch wenige Monate nach der Anzeigeerstattung, insbesondere aber auf die bewußte Falschbelastung eines Jungen mit einem bis in Einzelheiten angereicherten, von den damals Befaßten ersichtlich als glaubhaft erachteten Vergewaltigungsvorwurf in strafverfahrensbezogenen, nach Belehrung und unter Wahrheitspflicht (§§ 153, 164 StGB) erfolgten Aussagen war es hier der Kammer verwehrt, sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin letztlich allein auf ihre eigene Sachkunde zu stützen. Dies gilt eingedenk dessen, daß die Kammer auch noch die Aussagen von Zeugen ins Feld führt, denen gegenüber M. G. sexuelle Mißbrauchshandlungen in allgemein gehaltener Weise oder bruchstückhaft berichtet hatte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß die die Zeugin auch im Tatzeitraum noch betreuende Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche H. … nichts von entsprechenden Mißbrauchsberichten der Zeugin bekundet hat (vgl. UA S. 9 f.), die Zeugin bei dieser jedoch den (falschen) Vergewaltigungsvorwurf gegen einen anderen erwähnte und dafür in der Hauptverhandlung die Erklärung gab, sie habe sich nicht getraut, die Vorfälle mit ihrem Onkel zu berichten, damit aber einen Zusammenhang herstellte, der sich in seiner Bedeutung nicht ohne weiteres aus sich selbst erhellt. Auch diese Umstände mußten es nahelegen, eine alle Gesichtspunkte einbeziehende Aussageanalyse unter gezielter sachverständiger Beratung vorzunehmen.

Eine andere verfahrensrechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus, daß die Jugendkammer die M. G. psychiatrisch und psychologisch behandelnden Ärzte und eine Psychologin als Zeugen vernommen hat. Dem Senat ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, daß behandelnde Psychiater und Psychologen im Rahmen der Therapie ihres Patienten im Vordergrund ihrer Aufgabe nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen des Patienten, also die Überprüfung der „Validität” der Angaben sehen. Ihnen geht es in aller Regel vornehmlich um die Behandlung etwa einer Persönlichkeitsstörung, um die Minderung subjektiv empfundenen Leidensdrucks und um Verhaltensänderungen (vgl. dazu nur BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02), im vorliegenden Fall naheliegender Weise um die Therapie der Persönlichkeitsstörung und der psychischen Auffälligkeiten. Überdies steht einem als Zeugen vernommenen, früher behandelnden Therapeuten regelmäßig nicht diejenige umfassende Erkenntnisgrundlage zur Verfügung, die einem das Gericht beratenden Sachverständigen zugänglich ist. Diesem liegen regelmäßig auch die Strafakten mit allen bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnissen offen; er wird zumeist an der Beweisaufnahme teilnehmen und den Zeugen im Falle von dessen Einverständnis auch explorieren, vor allem aber seine Bewertung gezielt und allein im Blick auf den Wahrheitsgehalt der Aussage vornehmen.

Die Zeugin M. G. hatte sich mit einer aussagepsychologischen Begutachtung einverstanden erklärt. Selbst ohne ein solches Einverständnis wäre eine Begutachtung aufgrund der verbleibenden Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02). Ob hier in erster Linie die Zuziehung jugendpsychiatrischen oder aber aussagepsychologischen Sachverstandes in Betracht gekommen wäre, hätte der Tatrichter zu entscheiden gehabt (vgl. dazu BGHSt 23, 8, 12; BGH NStZ 2002, 490; Senge in KK 4. Aufl. § 73 Rdn. 5). Nach allem war die Ablehnung des Beweisantrages rechtsfehlerhaft. Das angegriffene Urteil kann darauf beruhen. Es ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Demnach kommt es auf die weiteren erhobenen Beanstandungen, namentlich die Rüge aus § 136a StPO nicht mehr an. Der Senat kann deshalb auch dahinstellen, ob dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung bei den Bemühungen um eine Absprache ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil in Gestalt einer schuldunangemessen niedrigen Strafe für den Fall eines Geständnisses versprochen oder in Aussicht gestellt und dadurch seine Freiheit der Willensentschließung in einer auch den Grundsätzen fairen Verfahrens zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt worden ist. Da der Angeklagte das Anerbieten einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren – bei damals noch in Rede stehenden 156 Einzelfällen des sexuellen Mißbrauchs – abgelehnt und die Taten weiter bestritten hat, würde der Schuldspruch auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel hier nicht beruhen. Die rechtliche Bedenklichkeit dieses Vorgehens erhellt sich allerdings daraus, daß das Strafmaß für die verbleibenden nur 37 Einzelfälle sich auf sieben Jahre Freiheitsstrafe beläuft, ohne daß außer dem „fehlenden Geständnis” und der deshalb erforderlichen Vernehmung der betroffenen Zeugin sonst eine wesentliche Änderung der Sach- und Verfahrenslage erkennbar wäre.

III.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das aufzuhebende Urteil aus sich heraus nicht erkennen läßt, aus welchem Grunde die Kammer lediglich 37 Einzelfälle abgeurteilt hat und wie sie diese individualisiert. Da dem Revisionsvortrag der Verteidigung zu entnehmen ist, daß im übrigen nach § 154 StPO verfahren wurde, ist der Hinweis veranlaßt, daß ein Erörterungsmangel vorliegen kann, wenn der Grund für die teilweise Einstellung im Urteil nicht mitgeteilt und – wenn nicht ausschließlich prozeßökonomische Erwägungen ausschlaggebend waren – eine etwaige Beweisbedeutung nicht wenigstens angesprochen wird (vgl. BGH StV 1998, 580, 582; StV 2001, 552). Schließlich kann es das Erfordernis erschöpfender Beweiswürdigung bei der hier gegebenen Lage gebieten, auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten einer genaueren Bewertung zu unterziehen.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559360

StV 2002, 637

StraFo 2003, 97

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