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BGH Beschluss vom 11.01.2007 - 4 StR 516/06

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 12.06.2006)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung des angefochtenen Urteils; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Verfahrensrüge ist nur allgemein erhoben und damit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Rz. 3

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafsausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Rz. 4

a) Nach den Urteilsfeststellungen begann der heute 34jährige Angeklagte bereits im Alter von 12 bis 13 Jahren Alkohol in Form von Bier und Schnaps zu konsumieren. Seit seinem 17. Lebensjahr ist er wiederholt wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten in Erscheinung getreten. Er wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. November 2003 wegen vorsätzlichen Vollrausches (Tatzeit-BAK: 2,53 ‰) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gegen ihn ist ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen im September 2005 unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangener Körperverletzungshandlungen zum Nachteil seiner damaligen Freundin anhängig, wobei die ihm entnommenen Blutproben jeweils Werte von 1,70 ‰ und 2,27 ‰ ergeben hatten. Auch der Einfluss einer früheren Lebenspartnerin, mit der der Angeklagte elf Jahre zusammen lebte, führte bei ihm zu keiner wesentlichen Änderung in Bezug auf den Umgang mit Alkohol. Einen von ihm unternommenen Versuch eines Alkoholentzugs von drei Tagen Dauer vermochte er nicht durchzustehen. Zuletzt sah sein Tagesablauf so aus, dass er – sofern er nicht Aushilfsarbeiten nachging – bereits am Vormittag nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Bier begann und sodann den Alkoholgenuss über den ganzen Tag hindurch, teilweise in einem Park mit Bekannten, fortsetzte. Auch am Tattag, an welchem er bei einem Wohnungsumzug für eine Möbelfirma tätig war, begann er bereits ab 10.00 Uhr morgens Bier zu trinken. Zur Tatzeit gegen 03.00 Uhr wies er schließlich eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 ‰ auf.

Rz. 5

b) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach Einschätzung der gehörten Sachverständigen wiesen die Alkoholkonsumgewohnheiten des Angeklagten keinen Krankheitswert im Sinne eines Hanges auf, da er sich nach seinem Lebensstil noch in der Variationsbreite der Norm halte. Er sei – nach Einschätzung der Sachverständigen – jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, und zeige auch keine Anzeichen einer körperlichen Abhängigkeit. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da – wiederum nach Einschätzung der Sachverständigen – der Alkoholmissbrauch nicht auf einer körperlichen Abhängigkeit (Sucht) beruhe, sondern lediglich auf seinem Lebensstil und der Ausprägung seiner Persönlichkeit.

Rz. 6

c) Diese Begründung hält – wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt – rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließt der Richter sich der Bewertung durch den Sachverständigen an, muss er im Urteil erkennen lassen, dass dies aus eigener Überzeugung geschieht; er darf diese nicht – wie hier – kritiklos („nach der Einschätzung der Sachverständigen”) übernehmen (vgl. nur KK-Schoreit 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.N.). Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es bei der Beurteilung des „Hanges” im Sinne des § 64 StGB einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Der nach § 64 Abs. 1 StGB erforderliche Hang, alkoholische Getränke oder andere Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, setzt nämlich nicht eine körperliche (physische) Abhängigkeit voraus (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7), sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 und 5). Weiterhin findet die Aussage, der Angeklagte sei jederzeit in der Lage, mit dem Trinken aufzuhören, in den Feststellungen, denen zufolge der Angeklagte in der Vergangenheit nicht einmal in der Lage war, eine Abstinenz von nur drei Tagen durchzustehen, keine Stütze. Schließlich erscheint auch die im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung vorgenommene Charakterisierung des Angeklagten als „Alkoholiker vom AlphaTyp” (vgl. zu dieser Einteilung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. S. 99), d.h. eines Konflikttrinkers, der Alkohol zu sich nimmt, um seelische Belastungen leichter zu ertragen, angesichts des durch ständigen Alkoholkonsum geprägten Lebenswegs des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit in diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation und von Entzugssymptomen abgestellt worden ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Gesichtspunkte zwar für das Vorliegen eines „Hanges” indiziell sein können, ihr Fehlen aber nicht zu dessen Verneinung führen muss.

Rz. 7

3. Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578 ff) zeigen die Urteilsfeststellungen nicht auf. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553131

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