Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 136/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsverfahren. Persönliche Anhörung des Betroffenen. Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Erweiterung der Aufgabenkreise. Betreuungsverlängerung. Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts. Berichterstatterin. Beauftragte Berichterstatterin. Persönlicher Eindruck von dem Betroffenen. Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

Leitsatz (amtlich)

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an BGH v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070).

Normenkette

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 15.02.2016; Aktenzeichen 6 T 4553/15)

AG Starnberg (Entscheidung vom 23.06.2015; Aktenzeichen XVII 447/14)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG München II vom 15.2.2016 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert: 5.000 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Die Betroffene steht seit Oktober 2014 unter rechtlicher Betreuung. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das AG die bestehende Betreuung unter Erweiterung der Aufgabenkreise verlängert und einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das LG einen Verfahrenspfleger bestellt, eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zur Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts und zur Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung eingeholt und die Betroffene durch die Berichterstatterin der Beschwerdekammer persönlich angehört. Anschließend hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Rz. 3

1. Allerdings greift die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach das Beschwerdegericht die Anhörung der Betroffenen nicht durch die Berichterstatterin der Beschwerdekammer als beauftragte Richterin habe vornehmen lassen dürfen, nicht durch.

Rz. 4

a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) zwingend vorgeschrieben. Da sich gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug bestimmt, gelten die in § 278 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verpflichtungen grundsätzlich auch für das Beschwerdegericht. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu BGH v. 26.2.2014 - XII ZB 503/13, FamRZ 2014, 828 Rz. 5 m.w.N.).

Rz. 5

b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall - wie es zutreffend erkannt hat - nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Mit der Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen hat es für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage geschaffen, zu der die Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren noch nicht angehört werden konnte. Dies macht eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderlich (vgl. BGH v. 2.12.2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300 Rz. 9 m.w.N.).

Rz. 6

c) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (BGH v. 9.11.2011 - XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104 Rz. 28 ff. m.w.N.; v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446 Rz. 16 f.). Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat anderenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird (vgl. BGH v. 9.11.2011 - XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104 Rz. 31). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (BGH v. 9.11.2011 - XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104 Rz. 31 m.w.N.; v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446 Rz. 17 m.w.N.).

Rz. 7

d) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die durch die beauftragte Richterin erfolgte Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich keinen Bedenken, weil das Beschwerdegericht der Anhörung der Betroffenen kein besonderes Gewicht beigemessen hat. In der angegriffenen Entscheidung wird zwar ausgeführt, die Feststellungen der Sachverständigen zur Betreuungsbedürftigkeit und zum Betreuungsbedarf der Betroffenen würden auch von dem persönlichen Eindruck, den das Beschwerdegericht bei der Anhörung der Betroffenen gewonnen habe, gestützt.

Rz. 8

Zur Begründung, weshalb das Beschwerdegericht die Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend erachtet, zieht es den von der Berichterstatterin gewonnenen persönlichen Eindruck von der Betroffenen nur ergänzend heran. In erster Linie stützt es sich hingegen auf die Ergebnisse der erstinstanzlichen Anhörung der Betroffenen vom 23.6.2015 und auf die Ausführungen der Verfahrenspflegerin in ihrem Schreiben vom 22.10.2015. Unter diesen Umständen wurde durch die von der beauftragten Richterin durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung vermittelt.

Rz. 9

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.

Rz. 10

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zwar die Verlängerung der Betreuung mit den vom AG angeordneten Aufgabenkreisen, nicht aber die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Denn die erheblich in Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung verlässlich festgestellt sind (vgl. BGH v. 19.1.2011 - XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rz. 19; zur Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts Staudinger/Bienwald BGB [Stand: 6.6.2016] § 1903 Rz. 39).

Rz. 11

a) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH v. 27.4.2016 - XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070 Rz. 16; v. 28.9.2016 - XII ZB 275/16 - juris Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 12

b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Rz. 13

Die Ausführungen des LG hierzu beschränken sich auf die Feststellung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei wegen der mangelnden Fähigkeit der Betroffenen, ihr Geld einzuteilen, nötig. Auch in der erstinstanzlichen Entscheidung ist ohne weitere Begründung ausgeführt, die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolge zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betroffenen.

Rz. 14

Dies kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, nicht rechtfertigen. Hierzu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art und Feststellungen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen abzuwenden. Tragfähige Feststellungen, die diesen Anforderungen genügen, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

Rz. 15

3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat hinsichtlich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 10209601
  • FamRZ 2017, 478
  • FuR 2017, 204
  • NJW-RR 2017, 517
  • FGPrax 2017, 32
  • BtPrax 2017, 73
  • JZ 2017, 222
  • MDR 2017, 599
  • FF 2017, 129
  • NZFam 2017, 235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 20 Mahnverfahren / I. Anwendungsbereich
    0
  • § 21 Die Ansprüche des Erbvertrags-Erben und des Erbvert ... / bb) Lebzeitiges Eigeninteresse in Bezug auf einen Teil eines Schenkungsgegenstands
    0
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    0
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    0
  • § 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines
    0
  • § 3 Ehegattenunterhalt / a) Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen
Gesetz über das Verfahren i... / § 26 Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren