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BGH Beschluss vom 04.11.2010 - 4 StR 414/10

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 18.03.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der Angeklagte vom Versuch der Tötung seiner Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist, sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens für die Ahndung der vollendeten gefährlichen Körperverletzung als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt, dass er die Schläge „mit Tötungsvorsatz” gegen das Tatopfer setzte. Ist der Täter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist, gleichwohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 – 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 24. Februar 2009 – 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 46 m.w.N.).

Rz. 3

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die – unter dem Aspekt des Schuldausgleichs ansonsten nicht zu beanstandende – Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

 

Unterschriften

Ernemann, Solin-Stojanović, Roggenbuck, Franke, Bender

 

Fundstellen

Haufe-Index 2544915

NStZ-RR 2011, 35

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