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BGH Beschluss vom 04.02.2014 - 2 StR 533/13

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Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 01.08.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. August 2013 wird

  1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 66 bis 78 der Urteilsgründe wegen Bankrotts verurteilt wurde,
  2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bankrotts in 65 Fällen schuldig ist,
  3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur teilweisen Verfahrenseinstellung, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Das Verfahren ist in den Fällen II. 66 bis 78 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen; insofern fehlt es an einer wirksamen Anklage.

Rz. 3

a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in den vorgenannten Fällen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts 13 konkret bezifferte Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 78.875 Euro zugrunde, die der Angeklagte in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 26. August 2011 (UA S. 15) bzw. 12. September 2011 (UA S. 13) für seine Tätigkeit als Honorararzt von vier näher bezeichneten Krankenhausbetreibern erhalten und dem in Bezug auf sein Vermögen bestellten Insolvenzverwalter nicht offenbart hat.

Rz. 4

b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zugelassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tatvorwurf.

Rz. 5

Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).

Rz. 6

Diesen Anforderungen wird die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nicht gerecht. Der von der Strafkammer in den Fällen II. 66 bis 78 abgeurteilte Lebenssachverhalt wird weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen konkret beschrieben. Die Anklage teilt lediglich mit, der Angeklagte habe in einer Mehrzahl von Fällen seine als Honorararzt von Krankenhausbetreibern erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 78.515 Euro dem bestellten Insolvenzverwalter nicht offengelegt.

Rz. 7

Schon die Benennung des Tatzeitraums fehlt bzw. umfasst – soweit die Anklage noch vor den nachfolgenden Angaben im konkreten Anklagesatz einen Tatzeitraum vom 18. Dezember 2006 bis Ende 2010 nennt – ganz offensichtlich nicht die abgeurteilten in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis August 2011 erfolgten Honorarauszahlungen. Die Taten sind auch nicht durch andere Umstände unverwechselbar umschrieben und daher ausreichend konkretisiert. Die Anklageschrift nennt weder die verschiedenen Krankenhäuser noch gibt sie Auskunft über konkret erzielte Honorare. Angesichts der fehlenden Angabe des Tatzeitraums und jedweder weitergehender Konkretisierung der Tathandlung ist auch die Mitteilung des Gesamtbetrags der Auszahlungen in Höhe von 78.515 Euro nicht geeignet, den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu individualisieren (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 StR 308/13). Der in der Anklage genannte Gesamtbetrag stimmt im Übrigen auch nicht mit dem von der Strafkammer festgestellten Gesamtbetrag von 78.575 Euro überein, weshalb mangels anderweitiger Konkretisierungen schon nicht überprüft werden kann, ob die festgestellten einzelnen Auszahlungen auch alle vom Anklagevorwurf umfasst waren.

Rz. 8

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und bleiben bestehen. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Krehl, Eschelbach, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 6649272

NStZ-RR 2014, 151

ZInsO 2014, 1015

StV 2015, 148

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