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BGH Beschluss vom 03.12.2002 - 1 StR 327/02

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Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 19. September 2002, ihm zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 2002 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am 10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte „die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte Gegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt werden kann”. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002 zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitgeteilt, daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagten den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht habe, aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet war.

2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1996 – 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 – 1 StR 496/87 – sowie vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).

3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 – 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559421

StraFo 2003, 172

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