Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.11.2005 - 3 StR 371/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 25.05.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2005 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:

1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen für die Dauer von drei Jahren verboten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Verfahrensrügen sind nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verant-wortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f. m. w. N.). Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr ge-staltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift vom 8. August 2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom Verteidiger selbst verfassten Deckblattes (Bl. 1) nicht.

Die übrige Revisionsbegründungsschrift von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet worden. Dies hat die Verteidigung im Erwiderungsschriftsatz vom 13. Oktober 2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es genüge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch seine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfehlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE 64, 135, 152). Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste Revisionsbegründungsschriften diesen Vorgaben nicht genügen (vgl. Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 16).

Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der Revisionsbegründungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte Ausführung der Aufklärungsrüge und eine ins Auge springende Widersprüchlichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendungen aus dem Eröffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der Hauptverhandlung bedingt hätten und trägt andererseits im Zusammenhang mit der Schilderung einer Verständigung über das Verfahren vor, dass er ein Ge-ständnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und erklärt habe, dass er die im Eröffnungsverfahren erhobenen Einwände nicht aufrechterhalte.

3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle („gewerbsmäßig”) nicht aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Ferner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschreibung „für den Berufszweig Versicherungskaufmann” die beabsichtigte Untersagung einer künftigen beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Versicherungsverträgen missverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie könnte dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten – was nicht gewollt ist – nur die Betätigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das würde ihn nicht treffen, weil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann durchlaufen hat. Im Übrigen umfasst dieser Ausbildungsberuf über die Vermittlung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten, etwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht untersagt werden sollten.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556816

wistra 2006, 112

NStZ-RR 2006, 84

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 3 StR 385/99
BGH 3 StR 385/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) schwerer Raub  Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren