Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.10.2002 - 3 StR 315/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 17.01.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2002 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Untreue zu einer Geldstrafe von „210 Tagessätzen zu 20 Euro” verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung und insoweit zur Einstellung des Verfahrens, weil die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es für die Verurteilung an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehlt.

In der – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen – Anklage war der Angeklagten gewerbsmäßige Untreue in 38 Fällen sowie besonders schwere Brandstiftung und Vortäuschen einer Straftat zur Last gelegt worden. Gegenstand des Untreuevorwurfs war, daß sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als angestellte Geschäftsführerin eines Mensavereins zwischen dem 20. August 1998 und dem 24. März 2000 an 38 Tagen pflichtwidrig Teile der täglichen Bareinnahmen zur Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts ihrer Familie verwendet und ihrem Arbeitgeber hierdurch einen Gesamtschaden von 109.291,58 DM zugefügt habe. Von dem Vorwurf der Untreue durch Entnahme von Bargeld, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat wurde die Angeklagte freigesprochen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf der vom Landgericht getroffenen Feststellung, „durch die unordentliche Geschäftsführung der Angeklagten” seien dem Mensaverein im einzelnen aufgelistete „Säumnis-, Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten entstanden”, die sich auf insgesamt 5.542,30 DM addiert hätten.

Anklage und Urteil betreffen danach nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen die Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 396; 22, 307; 25, 388; 27, 170, 172; 29, 341; 32, 215). Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluß beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145).

Bei dem im Anklagesatz geschilderten Fehlverhalten, der pflichtwidrigen Entnahme von Geld für eigene Zwecke an nach Datum bezeichneten Tagen, handelt es sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich von der abgeurteilten „unordentlichen Geschäftsführung” der Angeklagten und ihre den Mensaverein schädigenden Folgen unterscheidet. Auch im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift werden eine schuldhaft unordentliche Geschäftsführung der Angeklagten und daraus entstandene Schäden nicht erwähnt. Mit dem bloßen Hinweis, die Angeklagte habe ab 1998 nicht mehr ordnungsgemäß Buch geführt und sie habe sich dahin eingelassen, „möglicherweise falsch gewirtschaftet und das alles gar nicht mehr in den Griff bekommen zu haben”, ist der zur Verurteilung führende Vorwurf weder hinreichend konkret beschrieben, noch in den angeklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt einbezogen. Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch BGH NStZ 1981, 299); eine solche ist nicht erhoben worden.

Das Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit die Angeklagte verurteilt wurde.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Pfister, von Lienen, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559787

wistra 2003, 111

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 2 StR 456/16
BGH 2 StR 456/16

  Verfahrensgang LG Fulda (Urteil vom 21.04.2016)   Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren