Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.08.2005 - I R 7/05 (NV) (veröffentlicht am 16.11.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

 

Leitsatz (NV)

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers können ausnahmsweise dann keine vGA sein, wenn der Geschäftsführer in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer eingesetzt wird, die Gesellschaft für seinen Einsatz ein besonderes Entgelt erhält, der tatsächliche Einsatz klar belegt werden kann, er für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung erhält und gesellschafterfremden Arbeitnehmern die Zuschläge ebenfalls bezahlt werden.

 

Normenkette

EStG § 3b; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 4 K 2572/02)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb. In den Streitjahren war sie zu rd. 60 v.H. für die B-AG tätig. Nach den Werkverträgen wurde der Klägerin der Arbeitseinsatz ihrer Angestellten und auch der des Gesellschafter-Geschäftsführers (S) von der Auftraggeberin nach Stunden vergütet.

Der Geschäftsführervertrag bestimmte in § 4, dass die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Klägerin für seine Tätigkeit erzielte, an S weiterzuleiten seien.

In den Streitjahren erhielt S neben seinem Festgehalt von 78 000 DM (1998 und 1999) und 79 845 DM (2000) Zuschläge in Höhe von 6 148 DM (1998), 8 026 DM (1999) und 5 519 DM (2000).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit seien verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und erließ für die Jahre 1998 bis 2000 entsprechende Steuerbescheide.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) war unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung der Auffassung, die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertrage sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2002 aufzuheben und die Bescheide zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000, die Bescheide zu den Gewerbesteuermessbeträgen der Jahre 1998 bis 2000 sowie die Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998, 31. Dezember 1999 und auf den 31. Dezember 2000, sämtlich vom 6. November 2001, dahin gehend zu ändern, dass die an den Geschäftsführer für dessen Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlten Überstundenvergütungen in Höhe von 6 148 DM für das Kalenderjahr 1998, in Höhe von 8 026 DM für das Kalenderjahr 1999 und in Höhe von 5 519 DM für das Kalenderjahr 2000 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Annahme des FG, dass die an S gezahlten Zuschläge vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG seien, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht Stand.

1. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer S Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gezahlt. Diese Zahlungen sind Betriebsausgaben, die den Bilanzgewinn der Klägerin mindern. Sie sind aber, sofern sie durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und S veranlasst oder zumindest mitveranlasst sind, zugleich vGA. In diesem Fall dürfen sie das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), weshalb sie dann dem Bilanzgewinn außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen sind.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats sind gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.). Das gilt namentlich dann, wenn die zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden soll, da eine solche Regelung die Annahme rechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehene Steuervergünstigung verschafft werden soll, und zwar auch dann, wenn --wie hier-- der Gesellschafter-Geschäftsführer für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ausschließlich die in § 3b EStG genannten Zuschläge erhält (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.).

3. Die genannte Rechtsprechung besagt jedoch nicht, dass die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA einzustufen ist. Vielmehr kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. Dann liegt keine vGA vor.

Die Beurteilung von Überstundenvergütungen als vGA beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies seinen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und über diese hinaus erfordert. Die GmbH wird in der Regel auch nicht kontrollieren können, ob der Arbeitseinsatz des Geschäftsführers an Sonn- und Feiertagen tatsächlich durch die betrieblichen Belange veranlasst ist, zumal wenn die geschäftsleitenden Aufgaben allein dem Gesellschafter-Geschäftsführer vorbehalten sind, so dass ein betriebsinterner Vergleich ausscheidet.

4. Wurde jedoch eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen, so kann dies gegen eine Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen. Eine solche Gestaltung weist nämlich darauf hin, dass die Vereinbarung in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Hält die zu beurteilende Regelung in diesem Sinne einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, so kann eine vGA auch dann im Einzelfall zu verneinen sein, wenn eine entsprechende Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist oder aus anderen Gründen regelmäßig zur vGA führt (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307).

5. Nach den Feststellungen des FG hat S an Sonn- und Feiertagen keine typischen Tätigkeiten verrichtet, die dem Geschäftsführer vorbehalten und daher von ihm --gleichgültig an welchem Wochentag-- auszuüben sind. Es handelte sich vielmehr um unaufschiebbare Arbeiten, für die auch andere Arbeitnehmer der Klägerin herangezogen wurden, denen gleichermaßen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt wurden. Die Vereinbarung mit S war für die Klägerin mit keinem Risiko verbunden, da sie nur die tatsächlich vereinnahmten Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertragen an S weiterleiten musste. Hierdurch schaffte sie für ihren Geschäftsführer S einen Anreiz, selbst zu arbeiten, anstatt die Arbeiten an einen Arbeitnehmer zu delegieren. Dies war für die Klägerin vorteilhaft, weil an die anderen Arbeitnehmer neben den Zuschlägen für die Sonn- und Feiertagsarbeit auch die Überstundenvergütung ausbezahlt werden musste, an S dagegen nur die empfangenen Zuschläge. Da die B-AG nach Stunden abrechnet, ist anhand der Regieberichte ohne weiteres zu kontrollieren, ob S oder ein Arbeitnehmer die Aufträge durchgeführt hat.

In Fällen, in denen wegen des Einsatzes des Geschäftsführers an Sonn- und Feiertagen der GmbH ein besonderes Entgelt vergütet wird, kann eine Vereinbarung über Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ausschließlich betrieblich veranlasst sein, sofern bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfahren wird, der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden kann und er für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung --wie etwa eine Gewinntantieme-- erhält.

6. Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Es hat die gesellschaftliche Veranlassung der Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung zu Überstundenvergütungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern vor Ergehen des Senatsurteils in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 bejaht, ohne die Besonderheiten des Streitfalles, die für eine betriebliche Veranlassung der Vereinbarung sprechen können, in seine Erwägungen einzubeziehen. Die Entscheidung ist daher aufzuheben. Ob eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betrieblich oder --stattdessen oder zugleich-- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.). Diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1450568

BFH/NV 2006, 131

NWB 2006, 162

NWB 2006, 56

GmbH-StB 2005, 357

GmbHR 2005, 1632

NWB direkt 2006, 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Einkommensteuergesetz / § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Einkommensteuergesetz / § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

  (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie   1. für Nachtarbeit 25 Prozent,   2. vorbehaltlich der Nummern ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren