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Hessisches FG Urteil vom 07.05.2004 - 4 K 2572/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenzuschläge an einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vereinbarungen über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertragen sich nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers.
  2. Von im Betrieb selbst mitarbeitenden Gesellschaftergeschäftsführern kleinerer GmbHs ist ein besonderer Einsatz zu erwarten, der eine besondere Vergütung außergewöhnlicher Arbeitszeiten und Stundenzahlen ausschließt.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen I R 7/05)

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen I R 7/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Überstundenzuschläge (Sonn- und Feiertagszuschläge), die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsanteil von 100%) auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb für diese erzielte und die er vertraglich als Gehaltsbestandteil an sich weiterleitete, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten.

Die Klägerin betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb, der in den Streitjahren überwiegend (zu ca. 60%) für die Buderus AG tätig wurde. Aus den (exemplarisch) vorgelegten Werkverträge (Bl. 111 bis 125 der Gerichtsakte) sowie den vorgelegten „Regieberichten” (diese erfassten die geleisteten Arbeiten der Klägerin nebst Anzahl und Art der von den eingesetzten Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden: Bl. 126 bis 142 der Gerichtsakte) geht hervor, dass u.a. der Geschäftsführer der Klägerin Karl-Heinz Seth (S.) für seine Tätigkeit von der Buderus AG nach Stunden bezahlt wurde. Die Regieberichte wurden vom Auftraggeber gegengezeichnet und waren dann die Grundlage für die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen (so exemplarisch die zu den Akten gere...

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