Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 16.04.1999 - XI B 52/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (amtlich)

Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist nur dann sofort wirksam, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

 

Orientierungssatz

1. Durch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wird der Widerruf jedenfalls in seiner Vollziehbarkeit gehemmt mit der Folge, daß es Behörden und Gerichten verwehrt ist, sonstige Folgerungen aus dem Inhalt des betroffenen Verwaltungsaktes zu ziehen bzw. daß die erst mit Einlegung des Rechtsbehelfs eintretende aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. BFH-Rechtsprechung) und --soweit es sich um einen verzichtbaren Mangel handelt-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit der Verfahrensmangel gerügt worden ist. Mit der bloßen Behauptung, die pauschale Ablehnung der Anträge auf Zeugenvernehmung stelle einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar, genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht.

3. Nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nur noch eine Erläuterung und Verdeutlichung der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich; eine Nachholung fehlender ausreichender Darlegung mit der Wirkung, daß die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt, ist nicht möglich (vgl. BFH-Rechtsprechung).

4. Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) gegen ein und dieselbe Entscheidung ist einheitlich zu entscheiden (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

StBerG §§ 5, 46, 164a; AO 1977 §§ 124, 131; FGO § 69 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die eine Prüfungsanordnung betreffende Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das am 16. April 1998 zugestellte Urteil legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Prozeßbevollmächtigten M am 16. Mai 1998 Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Unter dem 23. Juli 1998 teilte die Steuerberaterkammer mit, die Bestellung des M als Steuerberater sei mit Ablauf des 17. April 1998 bestandskräftig widerrufen worden. M sei somit nicht mehr befugt, die Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen und geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 30. Juli 1998 wurde der Kläger hierüber unterrichtet. Er wurde darauf hingewiesen, daß die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vertretungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten nicht wirksam eingelegt und damit unzulässig sei und das Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 244 der Zivilprozeßordnung (ZPO) mit dem Wegfall der Vertretungsbefugnis unterbrochen worden sei.

Innerhalb der vom Gericht hierfür gesetzten Frist zeigte die Sozietät B an, den Kläger anwaltlich zu vertreten und legte am 14. Oktober 1998 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 hatte die Steuerberaterkammer mitgeteilt, M habe am 12. August 1998 beim FG Klage gegen den versehentlich ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Widerrufsbescheid erhoben.

 

Entscheidungsgründe

II. Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein und dieselbe Entscheidung ist einheitlich zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833, m.w.N.; vom 10. Juni 1988 IX B 102/87, BFH/NV 1989, 15, und vom 12. August 1986 IX B 56/86, BFH/NV 1987, 52; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 16, m.w.N.).

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unzulässig.

1. Die durch Steuerberater M eingelegte Beschwerde ist wirksam. Steuerberater M war bei ihrer Einlegung am 16. Mai 1998 vertretungsbefugt i.S. von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522), da der mit Bescheid vom 13. März 1998 gegenüber M verfügte Widerruf der Bestellung als Steuerberater noch nicht wirksam geworden war.

a) Gemäß § 164a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) richtet sich das Verwaltungsverfahren eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater, der im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG geregelt ist, nach der Abgabenordnung (AO 1977). Nach § 124 Abs. 1 AO 1977 wäre der mit Bescheid vom 13. März 1998 erfolgte Widerruf bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber M wirksam und nach § 131 Abs. 3 AO 1977 zugleich die Bestellung von M als Steuerberater unwirksam geworden, da die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt hatte.

Der sofortigen Wirksamkeit steht aber entgegen, daß nach § 164a Abs. 2 Satz 2 StBerG "daneben" --d.h. neben dem in § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG genannten Widerruf der Bestellung als Steuerberater-- die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Aus dieser spezialgesetzlichen Regelung ist zu folgern, daß in den in § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG genannten Fällen grundsätzlich zunächst keine sofortige Wirkung eintreten soll. Denn wenn der Widerruf der Bestellung als Steuerberater sofortige Wirksamkeit entfalten würde, wäre die (weitere) Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen dem Betroffenen bereits nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 StBerG untersagt. Die ausdrückliche Regelung des § 164a Abs. 2 Satz 2 StBerG wäre überflüssig. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist demnach nur dann sofort wirksam, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

Dieses Ergebnis entspricht der bis zum 15. Juni 1989 geltenden ausdrücklichen Regelung in § 46 Abs. 5 StBerG (Art. 1 Nr. 24 d) des 4. Gesetzes zur Änderung des StBerG (BGBl I 1989, 1062), wonach der Widerruf erst mit seiner Unanfechtbarkeit wirksam wurde. Mit der im 4. Änderungsgesetz zum StBerG vorgenommenen Streichung des bisherigen Abs. 5 von § 46 StBerG war keine materielle Änderung der Rechtslage beabsichtigt; denn in der Begründung wird davon ausgegangen, daß sich die Regelung des § 46 Abs. 5 StBerG "bereits aus § 164a ergibt" (BTDrucks 11/3915, S. 23). Das Ergebnis trägt ferner der existenzbedrohenden Wirkung, die ein Widerruf nach sich ziehen kann (Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, 13. Lfg./Mai 1998, § 69 FGO Anm. 319 ff.) sowie der Rechtsunsicherheit Rechnung, die anderenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. einer Klageerhebung gegeben wäre.

b) Der Widerruf ist nicht bestandskräftig und damit nicht wirksam geworden (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., 1995, § 46 Anm. 15). Wie das Landesfinanzministerium mitgeteilt hat, war seinem Widerrufsbescheid infolge eines Büroversehens keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Erhebung der nach § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegen den Widerrufsbescheid eröffneten Klage zum FG --die Durchführung eines Vorverfahrens ist nach § 348 Nr. 3 AO 1977, § 46 Abs. 4 StBerG nicht vorgesehen-- war deshalb nach § 55 Abs. 2 FGO binnen Jahresfrist zulässig; die Klage ist am 12. August 1998 fristgerecht erhoben worden. Der Widerrufsbescheid war mithin bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht wirksam geworden.

c) Da Steuerberater M gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater Klage erhoben hat, würde es im Streitfalle im übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn erst eine gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage die aufschiebende Wirkung auslösen würde (dieser Auffassung folgen offensichtlich Gehre, a.a.O., § 164a Anm. 2; Burhoff in Peter, Steuerberatungsgesetz, Lfg. Nr. 43/1997, § 164a Anm. 4; unentschieden derselbe in § 46 Anm. 58, wonach Widerruf --erst-- mit Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, dies aber mit der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs begründet wird; Gosch in Beermann, a.a.O., § 69 FGO Anm. 320, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 83. Lfg./Oktober 1997, § 69 FGO Anm. 189 ff., die u.a. für den Widerruf der Bestellung von der Hemmung der Vollziehung durch Klageerhebung ausgehen). Denn durch die aufschiebende Wirkung der Klage wird der Widerruf jedenfalls in seiner Vollziehbarkeit gehemmt (§ 69 Abs. 5 Satz 1 FGO) mit der Folge, daß es Behörden und Gerichten verwehrt ist, sonstige Folgerungen aus dem Inhalt des betroffenen Verwaltungsaktes zu ziehen (vgl. zu der insoweit entsprechenden Rechtslage im Verwaltungsrecht Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 43 Anm. 214; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 43 Anm. 4 ff.) bzw. daß die erst mit Einlegung des Rechtsbehelfs eintretende aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 80 Anm. 53, 54; Redeker/ von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 80 Anm. 4 ff.; J. Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., 1998, § 80 Anm. 5 ff.).

2. Die durch Steuerberater M eingelegte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt und ist unzulässig.

a) Wird als Grund für die Zulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß diese in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Die --wie im Streitfalle-- bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht.

b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird, müssen diese nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65; BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1998 IX R 2/98, BFH/NV 1999, 56, und vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350) und --soweit es sich wie im Streitfall um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO)-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit der Verfahrensmangel gerügt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, und vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243). Mit der bloßen Behauptung, die pauschale Ablehnung der Anträge auf Zeugenvernehmung stelle einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar, genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht.

3. Die von der Anwaltssozietät B am 14. Oktober 1998 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet und daher gleichfalls unzulässig.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde anzufechten. Die Frist endete am 18. Mai 1998. Da Steuerberater M befugt war, vor dem BFH aufzutreten, ist es nicht zu der zunächst angenommenen Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 244 ZPO gekommen. Der Kläger hatte damit nicht die Möglichkeit, gemäß § 249 ZPO einen neuen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen und unter Anlauf einer neuen Monatsfrist eine --erneute, erstmalig wirksame-- Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen.

b) Das Schreiben vom 30. Juli 1998 hat keine neue Beschwerdefrist in Gang gesetzt. Die Aufforderung an den Kläger, ggf. bis zum 30. September 1998 einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen und durch diesen binnen Monatsfrist ein Rechtsmittel einzulegen, erfolgte ausdrücklich unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt des Schreibens erkennbare Rechtslage, nämlich die Verfahrensunterbrechung infolge des vermeintlich bestandskräftig gewordenen Widerrufs der Bestellung von M als Steuerberater. Dies traf jedoch nicht zu. Die Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO ist auch nicht verlängerbar.

4. Der Schriftsatz der Anwaltssozietät B kann auch nicht als ergänzende Begründung der bereits von Steuerberater M eingelegten Beschwerde Berücksichtigung finden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung und Verdeutlichung der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluß vom 14. März 1994 VI B 70/92, BFH/NV 1994, 648); eine Nachholung fehlender ausreichender Darlegung mit der Wirkung, daß die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt, ist nicht möglich (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, a.a.O., 16. Aufl., § 115 Tz. 87).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302427

BFH/NV 1999, 1293

BStBl II 1999, 571

BFHE 188, 498

BFHE 1999, 498

BB 1999, 1542

DB 1999, 1740

DStR 1999, 1189

DStRE 1999, 655

DStRE 1999, 655 (Leitsatz)

HFR 1999, 924

StE 1999, 451

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Steuerberatungsgesetz / § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
    Steuerberatungsgesetz / § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

      (1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4[1] [Vom 12.04.2008 bis 31.07.2022: §§ 3, 3a und 4] bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren