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BFH Beschluss vom 23.04.1992 - II B 174/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Begründung bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 76 FGO als Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 76 FGO erfordert nicht nur eine genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat, darzutun ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), muß der Beschwerdeführer auch vortragen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkannbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Der Beschwerdeführer muß daher vortragen, daß er den Mangel entweder in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat bzw. warum er dies nicht hat rügen können.

2. Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das FG hätte auch ohne Beweisangebot von Amts wegen die entsprechende weitere Sachverhaltsermittlung anstellen müssen, wäre die Rüge nur schlüssig begründet, wenn der Kläger in der Beschwerdeschrift dargelegt hätte, wieso sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag der Beteiligten eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 418422

BFH/NV 1993, 243

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