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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung

Dr. iur. Matthias Gehm
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1 Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

 

Rz. 1

Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten[2], sowie die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO.[3]

 

Rz. 2

Im Zuge einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO kann der Finanzbehörde die Verpflichtung zu einer vorläufigen Maßnahme oder Unterlassung auferlegt und somit unter eingeschränkten Voraussetzungen eine vorläufige Verbesserung der Rechtsposition erreicht werden. Bei der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO braucht demgegenüber der vom angefochtenen Verwaltungsakt Betroffene die hieraus resultierende Leistungspflicht vorläufig nicht zu erfüllen. Im Unterschied zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO kann durch die AdV für die Behörde eine vorläufige Leistungspflicht nicht begründet werden.[4]

 

Rz. 3

Die Regelungen zur AdV in § 361 AO und § 69 FGO stimmen in weiten Teilen überein. Lediglich wegen der unterschiedlichen Verfahrenszuständigkeiten von Finanzbehörden und Gerichten ist die AdV sowohl in § 361 AO sowie § 69 FGO normiert; insofern sind folgende Parallelen gegeben[5]:

  • § 361 Abs. 1 AO entspricht § 69 Abs. 1 FGO,
  • § 361 Abs. 2 AO entspricht § 69 Abs. 2 S. 1 bis 3, 7 und 8 FGO,
  • § 361 Abs. 3 AO entspricht § 69 Abs. 2 S. 4 bis 6 FGO,
  • § 361 Abs. 4 AO entspricht § 69 Abs. 5 S. 1 und 2 FGO,
  • § 361 Abs. 5 AO entspricht § 69 Abs. 7 FGO.
 

Rz. 4

Allerdings ist die aufschiebende Wirkung des Einspruchs und der Klage gegen Verwaltungsakte durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Rz. 1) nicht schlechthin und ausnahmslos gewährleistet. Die AdV kann nach § 69 FGO gewährt werden, insofern ist ein Ermessen des Gerichts gegeben. Das Ermessen des Gerichts ist aber eingeschränkt, da gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO bei Vorliegen der Aussetzungsgründe AdV gewährt werden "soll".[6] Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beteiligten einstweilen zurückzustellen.[7]

[1] BVerfG v. 19.6.1973, 1 BvL 39/69, 14/72, BVerfGE 35, 264; BVerfG v. 19.10.1977, 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166; BVerfG v. 22.9.2009, 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146; Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 1; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz. 1; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 7; Jarass, in Jarass/Kment, GG, 17 Aufl. 2022, Art. 19 Rz. 69.
[2] § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO.
[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 3; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz 1ff.; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 16.
[4] BFH v. 31.7.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491.
[5] Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz. 3.
[6] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 185; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 178f.; Jarass, in Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 19 Rz. 70.
[7] BVerfG v. 3.4.1992, 2 BvR 383/92, HFR 1992, 726 m. w. N.; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 186.

1.2 Sonderregelungen zu AdV

 

Rz. 5

Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 17, 166; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz. 1; Hessisches FG v. 26.6.2018, 7 V 2256/17, AW-Prax 2018, 380; FG Hamburg v. 10.4.2018, 4 V 194/16, Haufe-Index HI11773294; FG Hamburg v. 21.12.2017, 4 V 143/17, Haufe-Index 11526497; zu den Einzelheiten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 2a, 11b.
[2] Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 2b.

1.3 Verfahrenswege

1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

 

Rz. 6

Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs.

Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 6ff. verwiesen.

1.3.2 Wahlrecht

 

Rz. 7

Der Antragsteller hat hinsichtlich des Rechtsschutzwegs für den AdV-Antrag grundsätzlich ein Wahlrecht. Dieses wird allerdings durch § 69 Abs. 4 S. 1 FGO faktisch eingeschränkt, um zu verhindern, dass die Gerichte ohne Notwendigkeit mit Aussetzungsanträgen in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis wird der AdV durch die Finanzbehörde eine Vorrangstellung eingeräumt.[1]

[1] Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 10ff.

1.4 Zugang zur gerichtlichen AdV

1.4.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 FGO)

 

Rz. 8

Der erstmalige Aussetzungsantrag ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen und deren Entscheidung muss zun...

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