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BFH Beschluss vom 14.03.1994 - VI B 70/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; fristgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes

 

Leitsatz (NV)

Ist der Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend bezeichnet, so kann die in einem gesonderten Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene nähere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils einzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) und in der Beschwerdeschrift zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn die Begründung bis zum Ende der Beschwerdefrist in einem besonderen Schriftsatz nachgereicht wird. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdeschrift vorgetragen werden, darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Rdz.83 m.w.N.). Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung und Verdeutlichung der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Juni 1973 VI CB 10.73, Bayerische Verwaltungsblätter 1974, 52).

Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift lediglich aus, daß eine Verletzung des § 76 FGO (wegen unvollständig ermittelten Sachverhalts) vorliege und daß eine detaillierte Begründung folge. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu genügt es nicht, die angeblich verletzte Form des Verfahrensrechts zu benennen. Vielmehr ist ein Verfahrensmangel nur dann hinreichend bezeichnet, wenn in der Beschwerdeschrift die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergeben soll, genau und substantiiert angegeben werden, und zwar unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Wird - wie im Streitfall - die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG gerügt, so muß der Beschwerdeführer vortragen, daß das FG von ihm angebotene Beweise nicht erhoben habe oder daß es den Sachverhalt auch ohne Beweisantritt aufgrund bestimmter Umstände und mit näher bezeichneten Beweismitteln von Amts wegen hätte aufklären müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1992 V B 48/92, BFH/NV 1993, 307, und vom 8. Februar 1993 I B 127-128/92, BFH/NV 1993, 551).

Da in der Beschwerdeschrift ein Zulassungsgrund nicht hinreichend bezeichnet ist, kann der Inhalt des erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatzes vom 5. Mai 1992 nicht als Vervollständigung einer rechtzeitig abgegebenen Beschwerdebegründung berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen der Fristversäumung ist nicht beantragt und kommt nach Aktenlage auch nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423299

BFH/NV 1994, 648

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