Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.07.1992 - V B 56/92 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Darlegung eines Verfahrensmangels ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen.

2. Für die erfolgreiche Rüge unterlassener Zeugenvernehmung sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen anzugeben.

3. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach dieser Vorschrift muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dies erfordert, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben werden und außerdem dargelegt wird, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.). Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Senatsbeschluß vom 11.Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607).

Für eine erfolgreiche Rüge unterlassener Zeugenvernehmung sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen anzugeben (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bringt in der Beschwerdeschrift vom 4. März 1992 nicht vor, welche Tatsache der Zeuge A nach seiner Auffassung bei einer Vernehmung bekundet hätte und inwiefern diese Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können. Er legt lediglich dar, daß bei den beteiligten Firmen bestimmte Vorstellungen geherrscht hätten, wie das Geschäft abzuwickeln und in Rechnung zu stellen sei. Welche Vorstellungen das im einzelnen gewesen sein sollen, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Auch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des FG vom 6. November 1991, in der die Sitzungsvertreter des Klägers den Antrag auf Vernehmung des Zeugen A gestellt hatte, enthält hierzu keine Angaben.

Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel durch unterlassene Aufklärung des Sachverhalts über die nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen A hinaus geltend machen sollte, fehlt es bereits an der erforderlichen genauen Angabe der Beweise, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ggf. auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 307

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren