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BFH Beschluss vom 07.10.1998 - VIII B 43/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung eines angebotenen Beweises

 

Leitsatz (NV)

Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung eines angebotenen Beweises muß der Beschwerdeführer u. a. vortragen,

-- inwiefern das FG-Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könne und

-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise vor dem FG gerügt worden sei oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, daß dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) entwickelten Grundsätze als eine Abkehr von den Äußerungen desselben Senats im Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) zu werten seien oder ob die frühere der beiden genannten Entscheidungen, wonach eine Betriebsunterbrechung nur vorliegen könne, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach den äußerlich erkennbaren Umständen wieder aufgenommen werden könne, als der "Grundsatz" zu verstehen sei, von dem es Ausnahmen gebe, wie etwa beim in der später genannten Entscheidung in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel.

Dieser Rechtsfrage kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die spätere Entscheidung des IV. Senats bei rechtlich zutreffender Interpretation weder eine Abkehr von dessen früherem Urteil noch eine Einschränkung der in der früheren Entscheidung entwickelten Grundsätze, sondern nur mehr deren Präzisierung enthält:

Im Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 (unter II. 2. der Gründe) hat der IV. Senat des BFH unter Hinweis auf frühere BFH-Urteile und Kommentarstellen betont, daß eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe anzusehen sei, dann vorliege, "wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich (sei), den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen (seien)".

Im späteren Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 hat der IV. Senat des BFH diese Grundsätze dahingehend präzisiert, daß die Dauer der Betriebsunterbrechung (der "überschaubare Zeitraum" im in dem Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 gemeinten Sinne) entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht auf zwei Jahre beschränkt sei. Vielmehr komme es auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Bei der Verpachtung eines Betriebes gehe der BFH davon aus, daß eine Betriebsaufgabe auch dann nicht vorliege, wenn der Betrieb erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden solle (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456). Da die Betriebsverpachtung nur ein Unterfall der Betriebsunterbrechung sei, müsse -- rechtlich betrachtet -- die zulässige Höchstdauer der Unterbrechung bei der Betriebsverpachtung und bei der Betriebsunterbrechung im eigentlichen Sinn gleich lang sein.

Entgegen der von der Klägerin angedeuteten Auffassung sind die vorstehend skizzierten Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 nicht auf den dort u. a. in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel beschränkt. Sie gelten vielmehr allgemein, d. h. für alle Betriebe. So hat denn auch der IV. Senat des BFH zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 I R 93/75 (BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660) und auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 17. November 1986 XIII 318/84 F (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1987, 350) verwiesen; beide Urteile betreffen nicht Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (im Grundsatz zustimmend auch das ebenfalls nicht einen gewerblichen Grundstückshandel betreffende BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. der Gründe; vgl. ferner auch das diese Grundsätze bestätigende Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, unter II. 2. a der Gründe).

2. Zur Divergenz

Schon die Ausführungen zu 1. lassen erkennen, daß die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 in Wahrheit nicht vorliegt. Die von der Klägerin herausgestellte Aussage des FG, daß eine zeitliche Grenze für die Betriebsunterbrechung grundsätzlich nicht bestehe und der Betrieb "beispielsweise auch erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden (könne)", deckt sich mit der vom BFH inzwischen wiederholt bestätigten, unter 1. skizzierten Aussage der Entscheidung in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 (unter 1., vorletzter Absatz der Gründe), die -- wie unter 1. dargelegt -- wiederum lediglich eine Präzisierung der im vermeintlichen Divergenzurteil desselben Senats in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 enthaltenen Ausführungen bedeuten.

3. Verfahrensfehler

a) Sachaufklärungsrüge

aa) Soweit die Klägerin beanstandet hat, das FG habe den von der Mitklägerin (W) im Schriftsatz vom 23. Oktober 1992 gestellten Beweisantrag übergangen, entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung eines angebotenen Beweises muß der Beschwerdeführer u. a. vortragen

-- inwiefern das FG-Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könne und

-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise vor dem FG gerügt worden sei oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, daß dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können (vgl. z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 226, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Im Schriftsatz vom 23. Oktober 1992 hatte die Mitklägerin W vortragen lassen, daß eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit einen Kapitaleinsatz erfordert hätte, den die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Gesellschafter nicht hätten aufbringen können. Kreditinstitute machten Kreditgewährungen gemeinhin davon abhängig, daß der gewerbliche Kreditnehmer ein Unternehmenskonzept präsentieren könne. Zum Beleg dafür, daß ein solches Konzept nicht vorhanden gewesen sei, hatte die Mitklägerin W Beweis durch Vernehmung des Sohnes des verstorbenen früheren geschäftsführenden Gesellschafters der KG und späteren GbR angetreten.

Die Klägerin vermochte nicht vorzutragen, daß das Ergebnis einer entsprechenden Beweisaufnahme die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können. In der angefochtenen Entscheidung heißt es hierzu ausdrücklich, daß einer "Wiederaufnahme der Produktion ... auch nicht entgegen(stand), daß ... keine ausreichenden Geldmittel (Eigen- oder Fremdmittel) vorhanden gewesen wären". Es könne nicht "Aufgabe des FA sein, (möglicherweise jedes Jahr) eine entsprechende betriebswirtschaftliche Analyse vorzunehmen". Hierbei handele "es sich um einen Vorgang in der Sphäre des Steuerpflichtigen". Halte er "eine Wiederaufnahme der unterbrochenen gewerblichen Tätigkeit deshalb für unmöglich, weil er die nötigen Geldmittel niemals (werde) aufbringen können, so (müsse) er dem FA gegenüber eindeutig und klar die Betriebsaufgabe erklären".

Überdies hat die Klägerin auch nicht dargetan, daß sie die vom FG unterlassene Beweiserhebung -- in der mündlichen Verhandlung -- gerügt habe oder aus welchen vertretbaren Gründen dies nicht (rechtzeitig) habe geschehen können.

bb) Auch soweit die Klägerin moniert hat, dem FG habe sich "in Anbetracht des gesamten Sachverhalts" (auch ohne entsprechende Beweisanträge) die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in bezug auf die Frage aufdrängen müssen, ob mit Hilfe der noch vorhandenen Betriebsmittel noch im Streitjahr 1990 eine Wiederaufnahme der Produktion möglich gewesen wäre, genügen diese Ausführungen schon deswegen nicht den Voraussetzungen einer schlüssigen Sachaufklärungsrüge, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, warum sie, obwohl durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt habe (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 228, m. w. N.). Abgesehen davon hat die Klägerin auch nicht -- wie geboten -- ausgeführt, daß das Ergebnis der vom FG unterlassenen Sachaufklärung die Entscheidung des FG -- ausgehend von dessen sachlich-rechtlicher Auffassung -- hätte beeinflussen können.

b) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Auch diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin vermochte nicht schlüssig darzulegen, daß das FG zwecks Vermeidung eines "Überraschungsurteils" vor Erlaß seines Urteils gehalten gewesen wäre, die Prozeßbeteiligten auf den Umstand hinzuweisen, daß nach Lage des Streitfalles selbst ein Zeitraum von 25 Jahren zwischen Einstellung der Produktion und Veräußerung der Betriebsgrundstücke im Streitjahr 1990 die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung nicht hindere.

Die Frage, ob eine derart lange Zeitspanne für die Annahme einer Betriebsunterbrechung schädlich oder unschädlich sei, war -- auch für die im FG-Prozeß fachkundig vertretene Klägerin erkennbar -- eines der Kernprobleme des Streitfalles. Insbesondere angesichts der ihm spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bekanntgewordenen neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, von welchem dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG eine Kopie überreicht wurde) mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis des FG gewärtigen, daß das Gericht eine Betriebsunterbrechung möglicherweise nicht schon allein wegen des langen Zeitraums von 25 Jahren verneinen werde. Unter diesen Umständen konnte und durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht darauf vertrauen, daß das Gericht sich die bereits im Jahr 1992 von einem früheren -- dem FG-Senat nicht mehr angehörenden -- Berichterstatter unter dem Eindruck des BFH-Urteils in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 aufgrund einer kursorischen Prüfung ("Ohne die ... Akten im Detail durchgesehen zu haben, erlaube ich mir den Hinweis, ... ") geäußerten vorläufigen Meinung, daß "der Übergangszeitraum" abgelaufen sein dürfte, zu eigen machen werde.

Im übrigen hat die Klägerin auch nicht, wie erforderlich, substantiiert dargelegt, welche konkreten Beweisanträge sie im Falle eines Hinweises durch das Gericht gestellt hätte und daß das Ergebnis der Beweisaufnahme die Entscheidung des FG auch bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung hätte beeinflussen können.

4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154141

BFH/NV 1999, 350

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