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BFH Beschluss vom 12.08.1986 - IX B 56/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfache Einlegung einer Beschwerde gegen FG-Beschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Haben gegen einen finanzgerichtlichen Beschluß sowohl der als Prozeßbevollmächtigter des Klägers Aufgetretene als auch - später - der Kläger selbst Beschwerde eingelegt, so ist hierüber einheitlich zu entscheiden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833).

2. Die durch den angeblichen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er keine Prozeßvollmacht vorlegt; die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde kann nicht als Bevollmächtigung ausgelegt werden.

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist wirkungslos, da dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG nicht genügt ist.

4. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger und nicht dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 3, § 128 Abs. 1, §§ 132, 135 Abs. 2, § 155; ZPO § 515 Abs. 3, § 566

 

Tatbestand

Der Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den dieses den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A und des Richters am Finanzgericht B abgelehnt hat, ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 25. März 1986 zugestellt worden. Gegen den Beschluß haben der als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt und Steuerberater C mit Schriftsatz vom 5. April 1986, der am 7. April 1986 beim FG einging, und der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 1986, der am 9. April 1986 beim FG einging, Beschwerde erhoben. Das FG hat der Beschwerde vom 5. April 1986 bzw. 7. April 1986 nicht abgeholfen. Rechtsanwalt und Steuerberater C hat dem Bundesfinanzhof (BFH) mitgeteilt, daß der Kläger ihm trotz mehrfacher Anmahnung keine schriftliche Vollmacht erteilt habe und daß er deshalb erkläre, den Kläger nicht mehr zu vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein- und dieselbe Entscheidung ist einheitlich zu entscheiden (vgl. Beschluß des BFH vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Für die von Rechtsanwalt und Steuerberater C eingelegte Beschwerde fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, da er eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht des Klägers nicht vorgelegt hat (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), und die folgende Beschwerde des Klägers nicht als Bevollmächtigung ausgelegt werden kann.

Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde ist wegen Verstoßes gegen den gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs bestehenden Vertretungszwang, auf den der Kläger unter Nr. 2 der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, wirkungslos (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). Auf die nicht fristgerechte Erhebung dieser Beschwerde kommt es danach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Da im Streitfall die mangels Vorlage der schriftlichen Vollmacht erfolglose Prozeßführung des vollmachtlosen Vertreters wegen der danach vom Kläger selbst eingelegten Beschwerde nicht mehr kausal für deren Verwerfung war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438), waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423392

BFH/NV 1987, 52

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