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BayObLG Beschluss vom 30.08.2024 - 102 AR 99/24 e

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Tenor

1. Als örtlich zuständiges Gericht für die Rückzahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3), die auf den Zahlungen der Insolvenzschuldnerin vom 19. Oktober 2018 in Höhe von 157.000,00 EUR, vom 19. Dezember 2018 in Höhe von 100.000,00 EUR und vom 8. Januar 2019 in Höhe von 100.000,00 EUR beruhen, also Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) in Höhe von 316.890,58 EUR nebst Zinsen hieraus, gegen die Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von 36.633,98 EUR nebst Zinsen hieraus und gegen die Antragsgegnerin zu 3) in Höhe von 3.475,44 EUR nebst Zinsen hieraus, wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.

2. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und beabsichtigt, die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) mit Sitz in Nürnberg und die Antragsgegnerin zu 3) mit Sitz in Hamburg mit einer im Entwurf beigefügten Klage auf Rückzahlung von anfechtbar erlangten Beträgen in Anspruch zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, begehrt der Antragsteller, das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Ausweislich des beigefügten Entwurfs der Klageschrift beabsichtigt der Antragsteller, folgende Klageanträge zu stellen:

1. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verurteilt, an die Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 565.365,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verurteilt, an die Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 88.836,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2023 zu ...

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