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BayObLG Beschluss vom 22.10.1992 - 2Z BR 66/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 1/91)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1669/91)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge unter entsprechender Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht und das Landgericht auf 50 000 DM festgesetzt. Die weitergehende Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentumsrechte wurden durch Teilung seitens des Antragsgegners als des früheren Alleineigentümers begründet. Die Eigentumseinheit des Antragsgegners ist in der im Jahr 1972 noch vor grundbuchamtlichem Vollzug neu gefaßten Teilungserklärung wie folgt beschrieben:

Miteigentum zu 59,657/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Kellerräumen.

In der ursprünglichen Teilungserklärung waren die Räume als Wohnung bezeichnet. In der Folgezeit wurden die etwa 94 m² großen Räume ganz überwiegend als Büro- und Hobbyräume oder als Arbeitsraum und Lager vermietet. Nur in den Jahren 1972/1973 waren die Räume an den damaligen Hausmeister im Einverständnis der Wohnungseigentümer als Wohnung vermietet. Im Herbst 1990 hat der Antragsgegner die Kellerräume zu Wohnzwecken vermietet.

Der Verwalter der Wohnanlage hat als Verfahrensstandschafter der übrigen Wohnungseigentümer beantragt, dem Antragsgegner die Vermietun...

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