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BayObLG Beschluss vom 20.08.1998 - 2Z BR 45/98

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist für die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgebend.

2. Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung der Klausel eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zukommt, daß der Testamentsvollstrecker „den Nachlaß nach den Anordnungen im (öffentlichen) Testament vom … zu verwalten” hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2205, 2211, 2368; GBO § 35

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 18.02.1998; Aktenzeichen 6 T 715/97)

AG Starnberg (Beschluss vom 15.01.1997)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 werden die Nummern III und IV des Beschlusses des Landgerichts München II vom 18. Februar 1998 insgesamt und die Nummer I des Beschlusses insoweit aufgehoben, als der Vollzug der Eintragungsanträge von der Zustimmung des Beteiligten zu 1 abhängig gemacht ist.

II. Im selben Umfang wie Nummer I des landgerichtlichen Beschlusses wird auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 die Nummer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Starnberg vom 15. Januar 1997 aufgehoben.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 160.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am 9.3.1981 geborene Beteiligte zu 1 ist seit dem 20.8.1991 als Eigentümer eines Grundstücks in K. aufgrund öffentlichen Testaments vom 15.6.1990 im Grundbuch eingetragen. Nach den Vermerken in der zweiten Abteilung ist sein Vater, der Beteiligte zu 2, als Nacherbe eingesetzt; außerdem ist Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bis zum 9.3.2009 angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat laut Eintragung den Nachlaß „nach den Anor...

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