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BayObLG Beschluss vom 18.07.1989 - BReg 2 Z 66/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwalterentlastung nur durch Vorlage und Beschlussfassung über Gesamtabrechnung?

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … (Eigentümerliste beim Beschluß des Landgerichts)

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 05.04.1989; Aktenzeichen 1 T 18562/88)

AG München (Entscheidung vom 12.08.1988; Aktenzeichen UR II 546/88)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 5. April 1989 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 12. August 1988 dahingehend abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 12. Mai 1987 über die Jahresabrechnung 1986 und die Entlastung der Verwalterin insoweit für ungültig erklärt wird, als der Verwalterin die Entlastung ausgesprochen worden ist.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte und jeweils als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen hat es sein Bewenden.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32 500 DM, der für das Beschwerdeverfahren auf 62 000 DM und der für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 68 000 DM festgesetzt; entsprechend werden die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.

In der Eigentümerversammlung vom 12.5.1987 genehmigten die Wohnungseigentümer – vorbehaltlich der nochmaligen Überprüfung der bei den Ausgaben angeführten Rechnung R. – durch Beschluß die Ja...

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