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BayObLG Beschluss vom 17.11.2000 - 2Z BR 96/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Geschäftswertfestsetzung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 576/99)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 18966/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. März 2000 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt wird.

II. Der Geschäftswert für das Vorfahren vor dem Amtsgericht wird auf 9.000 DM und der für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 17. September 1999 und des Senats vom 22. Mai 2000 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

Am 16.6.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8, zur Sanierung der Tiefgarage eine Sonderumlage von 70.000 DM zu erheben, die anteilig von allen Wohnungs- und Teileigentümern erhoben werden solle.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, weil die Sonderumlage nicht auch von den Wohnungseigentümern mitgetragen werden müsse, die keinen Tiefgaragenstellplatz hätten. Außerdem haben sie beantragt, einen angeblich am 16.6.1999 ebenfalls gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, durch den ihnen die Einsicht in den Hausmeistervertrag und den Verwaltervertrag verweigert worden sei; insow...

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