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BayObLG Beschluss vom 16.12.1998 - 1Z BR 135/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter bei Absehen von einer Anfechtung der Vaterschaft namens der Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Entziehung des Vertretungsrechts der Mutter, wenn diese von einer Anfechtung der Vaterschaft namens des Kindes absieht.

 

Normenkette

BGB n.F. § 1629 Abs. 2 S. 3, §§ 1666, 1600; BGB § 1600b Abs. 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 17.08.1998; Aktenzeichen 1 T 1101/98)

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen X 379/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 17. August 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 3.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Das 1994 geborene Kind ist der Sohn der Beteiligten zu 2. Der Beteiligte zu 1 hat am 9.8.1994 die Vaterschaft anerkannt und am 16.8.1994 die Kindsmutter geheiratet. Diese zog am 5.2.1996 mit dem Kind aus der Ehewohnung aus; die Ehe wurde am 21.2.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Kindsmutter übertragen. Der Beteiligte zu 1 verpflichtete sich, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 303,– zu zahlen.

Am 24.10.1997 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Vormundschaftsgericht, der Kindsmutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen und dem Kind zur Durchführung der Anfechtung der Ehelichkeit einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Nicht er, sondern der frühere und auch jetzige Lebensgefährte der Kindsmutter sei der leibliche Vater. Ihm sei aufgrund fehlender Zeugungsfähigkeit klar gewesen, daß das Kind nicht von ihm abstammen könne. Er habe seit der Trennung keinen Kontakt mehr mit dem Kind. Dieses lebe nun...

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