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BayObLG Beschluss vom 13.06.1996 - 2Z BR 28/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Jahresabrechnung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 232/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5382/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 2 500 DM, für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 2 300 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzungen der Vorinstanzen werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Anlage wurde in Form des sog. Bauherrenmodells errichtet, d. h. die zukünftigen Wohnungseigentümer traten als Bauherren auf; sie war 1984 fertiggestellt. Der Antragsteller hat seine Gewerbeeinheit, die er 1989 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, vermietet.

In den Wohngeldjahresgesamt- und -einzelabrechnungen wies die Antragsgegnerin bis einschließlich des Abrechnungszeitraums 1991 die Mehrwertsteuer getrennt aus. In den Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1994 nahm sie eine getrennte Ausweisung der Mehrwertsteuer nicht vor. Die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1992 wurde durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß genehmigt.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Verwalterin müsse auch weiterhin in den Jahresabrechnungen 1992 bis 1994 die Mehrwertsteuer getrennt ausweisen, da die Treuhänder der früheren Bauherrengemeinschaft für die Bauherren gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet hätten und die Wohnung...

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