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BayObLG Beschluss vom 11.07.2002 - 3Z BR 111/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zur rechtlichen Einordnung eines Schenkungsvertrages nach dem die Begünstigte im Falle des Todes der Betroffenen das Recht erwerben solle, die Leistung aus dem Vertrag direkt an sich zu fordern.

 

Normenkette

BGB § 331

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 13.05.2002; Aktenzeichen 7 T 175/02)

AG Straubing (Beschluss vom 17.04.2002; Aktenzeichen XVII 230/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.09.2002; Aktenzeichen V ZB 37/02)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts Straubing vom 17. April 2002 werden aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Straubing zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Für die Betroffene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ihr Vermögen nicht mehr selbständig verwalten kann und die insoweit auch als nicht mehr geschäftsfähig angesehen werden muß, ist eine Betreuerin bestellt, der u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen ist. Die Betroffene unterhielt und unterhält noch eine Reihe von Konten bei der Sparkasse. Ein Teil ihres Vermögens war in einem Sparbrief Konto-Nr. 4520096919 angelegt. Ein weiterer Teilbetrag war auf dem Sparbuch Konto-Nr. 15094189 verbucht. Für beide Konten bestand eine Sperrvereinbarung, aufgrund derer die Betreuerin über die Einlagen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen konnte.

Nach Fälligkeit des zuvor bezeichneten Sparbriefes nahm die Betreuerin unter Verfügung über das fällige Kapital sowie einen ergänzenden Teilbetrag, der vom vorbezeichneten Sparbuch abgehoben wurde, über das Girokonto der Betroffenen eine Neuanlage vor und erwarb von der Sparkasse ein Sparkassenzertifikat über 35.000 EUR, für das wiederum eine Sperrvereinbarung getroffen wurde. Mit Schreiben vom 17...

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