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BayObLG Beschluss vom 11.04.2005 - 2Z BR 240/04

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Leitsatz (amtlich)

Der von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemachte Individualanspruch auf Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von Räumen bedarf nicht der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 4 T 4238/03)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 40 UR II 23/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 7.12.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren und die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das zweite Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Ferienwohnungen (Ferienappartements) und einem Restaurant besteht. Der Antragsgegnerin gehört u.a. das Sondereigentum an der Ferienwohnung Nr. 25. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dieses Sondereigentum zukünftig als Seminarraum zu nutzen.

Die Teilungserklärung vom 12.12.1984 bestimmt hinsichtlich der Nutzung folgendes: Die Gesamtanlage dient entsprechend ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der gewerblichen Nutzung durch den Fremdenverkehr, wobei die Wohnungseigentümer die Ferienwohnungen im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung zur zweckgebundenen, touristischen Nutzung zur Verfügung stellen.

Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Rechtswirksamkeit eines Beschlusses über eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen zum Umfang der Nutzung und zur Übertragung des Wohnungseigentu...

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