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BayObLG Beschluss vom 09.11.1989 - BReg 2 Z 51/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Pflichten des Eigentümers, der unter einem reperaturbedürftigen Abflussrohr gelegenen Wohnung sowie Beteiligung der übrigen Eigentümer an diesem Streit

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 03.04.1989; Aktenzeichen 1 T 22055/88)

AG München (Entscheidung vom 10.10.1988; Aktenzeichen UR II 112/88)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 3. April 1989 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einem Altbau. Die Wohnung der Antragstellerin liegt über der Wohnung der Antragsgegner. Der Geruchsverschluß des Badewannenabflusses in der Wohnung der Antragstellerin (Siphon) ragt jedenfalls mit seinem unteren Teil in das Bad der Antragsgegner hinein. Dort befindet sich auch die Putzschraube (Öffnung zum Reinigen). Die Antragsgegner ließen in ihrem Bad im Jahre 1969 eine abgehängte Zwischendecke einziehen, so daß der Geruchsverschluß nicht mehr zugänglich ist.

Die Antragstellerin trägt vor, daß der Abfluß ihrer Badewanne seit dem Sommer 1987 verstopft sei. Mehrere Versuche, die Ursache der Verstopfung von oben her zu beseitigen, seien gescheitert. Es sei erforderlich, den Siphon an der Putzschraube zu öffnen. Dazu müsse die Zwischendecke teilweise entfernt werden.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die in ihrem Bad angebrachte Zwischendecke auf eigene Kosten so weit zu entfernen, daß der an der Decke befindliche Badewannensiphon der Antragsteller...

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