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BayObLG Beschluss vom 09.02.1998 - 1Z BR 10/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist der Ablehnung wegen verzögerter Verfahrensführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen, unter denen ein Richter wegen verzögerlichger Verfahrensführung (hier: Verfahren über das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind) abgelehnt

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2; BGB § 1711

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 10.12.1997; Aktenzeichen SA III 29/97)

AG Würzburg (Aktenzeichen VIII 9/97)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) ist der nichteheliche Vater des siebenjährigen Kindes, das bei der Mutter (Beteiligte zu 2) lebt. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist belastet.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts äußerte der Vater im Frühjahr 1995 gegenüber dem Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Nürnberg unter Schilderung persönlicher Beobachtungen den Verdacht, das Kind werde von den Großeltern (Eltern der Mutter) sexuell mißbraucht. Das Vormundschaftsgericht erholte daraufhin ein fachpsychologisches Gutachten, das unter Bewertung des geäußerten Mißbrauchsverdachts insbesondere dazu Stellung nehmen sollte, ob eine Beschränkung des Sorgerechts der Mutter veranlaßt und ob der Umgang des Vaters mit dem Kind dem Kindeswohl dient. Das Gutachten wurde Ende 1995 erstattet. Mit Beschluß vom 30.5.1996 räumte das Vormundschaftsgericht dem Vater ein „zunächst” auf postalischen und telefonischen Umgang beschränktes Verkehrsrecht ein. Diese Entscheidung wurde vom Vater angefochten, der sein Rechtsmittel jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 10.1.1...

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