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BayObLG Beschluss vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Besonderheiten der Vergütung einer Nachlasspflegschaft, wenn diese berufsmäßig geführt wird.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 28.07.1999; Aktenzeichen 16 T 10305/99)

AG München (Aktenzeichen 60 VI 4916/98)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin ist am 17.3.1998 verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Tochter aus erster Ehe. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Bankguthaben und einem Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von zusammen ca. 7.300,– DM, es waren jedoch auch Nachlaßverbindlichkeiten, insbesondere Bestattungskosten vorhanden. Ungeklärt war, ob noch Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche der Erblasserin nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich eines in Dresden gelegenen Grundstücks bestanden, ferner ob eine Bekannte der Erblasserin, die ebenfalls Ansprüche auf die Erbschaft geltend machte, ihr von dieser überlassene Geldbeträge herauszugeben hatte.

Da die Erbfolge nicht eindeutig geregelt war, ordnete das Nachlaßgericht am 25.6.1998 Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Verwaltung des Nachlasses an. Am 26.6.1998 wurde die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, zur Nachlaßpflegerin bestellt. Diese erfaßte und bereinigte den Nachlaßbestand, korrespondierte mit der Beteiligten zu 1 und der weiteren Erbprätendentin und befaßte sich mit den dem Nachlaß hinsichtlich des in der DDR gelegenen Grundstücks zustehenden Ansprüchen. Dabei ergab sich, daß zwar ein Entschädigungsanspruch in Höhe von ca. 10.000,– DM gegeben ist, insoweit aber ...

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