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BayObLG Beschluss vom 07.07.1988 - BReg 2 Z 82/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschlussgegenstand bei Genehmigung der Jahresabrechnung und Enlastung eines Vewalters

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 15.05.1987; Aktenzeichen 13 I 4382/86)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 12.05.1986; Aktenzeichen 1 UR II 59/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1987 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäfts wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 – 15 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin zu 1 war bis Ende 1985 Verwalterin. Der Antragsteller will erreichen, daß die Entlastung der Antragsgegnerin zu 1 (künftig: Antragsgegnerin) hinsichtlich der Jahresabrechnung 1984 für ungültig erklärt und die Antragsgegnerin verpflichtet wird, eine berichtigte und übersichtliche Jahresabrechnung 1984 vorzulegen.

In der Versammlung vom 18.4.1985 wurde zu Tagesordnungspunkt 1 (Abrechnung 1984) zunächst die von der Antragsgegnerin erstellte Jahresabrechnung 1984 vom Rechnungsprüfer M. (Antragsgegner zu 3) erläutert und von den Wohnungseigentümern besprochen. Zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwalterentlastung) heißt es sodann in der Versammlungsniederschrift:

Nachdem Herr T. (Antragsgegner zu 12) erklärt, er habe die Abrechnung auch seinerseits stichprobenweise geprüft, stellt Herr M. den Antrag, de...

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