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BayObLG Beschluss vom 06.02.1987 - BReg 2 Z 93/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schaden durch Entzug der Gebrauchsmöglichkeit von Wohnraum durch Instandsetzungsarbeiten

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 14. Juli 1986 und des Amtsgerichts München vom 3. Dezember 1985 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszugs übertragen wird.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren und für das Verfahren des zweiten Rechtszugs wird auf je 30 217 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Gegenantragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin dieser Anlage.

Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen. Insoweit ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Der Antragsgegner hat Gegenanträge gestellt, mit denen er Schadensersatzansprüche verfolgt. Diesen Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu der Wohnung des Antragsgegners gehört eine Terrasse, deren Belag als sanierungsbedürftig angesehen wurde, weil die Terrasse undicht war. Mit den Sanierungsarbeiten wurde im Jahr 1980 der Dachdecker … beauftragt. Dessen Arbeiten blieben trotz Nachbesserung ohne Erfolg. Die Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Dies führte nach dem bisherigen Vortrag der Beteiligten dazu daß die Terrasse seit 1981 nicht mehr benutzbar ist. Im Zusammenhang mit den Arbeiten entstanden dem Antragsgegner Auslagen in Höhe von 1 723,34 DM.

Mit seinen Gegenanträgen hat der Antragsgegner verlangt:

  1. Die Zahlung von 25 217,38 DM nebst Zinsen (nämlich den Mietausfall von 23 500...

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