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BayObLG Beschluss vom 03.07.2024 - 101 AR 86/24 e

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 9 OH 2896/24)

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des (örtlich) zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragt, das örtlich zuständige Gericht für ein beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerinnen (Az. 9 OH 2896/24) zu bestimmen.

Zur Begründung bringt sie vor, sie sei als Bauherrin mit der (im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth ansässigen) Rechtsnachfolgerin der xxx AG xxx, der xxx GmbH xxx, in Form eines Generalübernahmevertrags zur Errichtung eines Hotels in xxx (Landgerichtsbezirk Stuttgart) verbunden. Die im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg ansässige Antragsgegnerin zu 1) sei eine von der Generalunternehmerin beauftragte Subunternehmerin im Rahmen dieses Bauvorhabens. In § 15 Ziff. 3 des Bauvertrags zwischen der Generalunternehmerin und der Antragsgegnerin zu 1) sei als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. Die im Bezirk des Landgerichts Hannover ansässige Antragsgegnerin zu 2) habe sich gegenüber der Generalunternehmerin für Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) verbürgt.

Die Antragstellerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 31. August 2022 beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 9 OH 4951/22) gegen die Generalunternehmerin (dortige Antragsgegnerin zu 1]) und - gestützt auf eine mit der Generalunternehmerin als Zedentin geschlossene Abtretungsvereinbarung - fünfzehn Subunternehmer (unter anderem die hiesige Antragsgegnerin zu 1] als dortige Antragsgegnerin zu 2]) sowie die hiesige Antragsgegnerin zu 2] (als dortige Antragsgegnerin zu 17]) eingereicht. Nach Zurücknahme der Anträge im selbständigen Beweisverfahren gegen die G...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass auf Seiten der Beklagten eine Streitgenossenschaft – in einer der Formen der §§ 59, 60 oder 62 ZPO – besteht. 2. Eine Streitgenossenschaft nach ...

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