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BayObLG Beschluss vom 26.04.2002 - 1Z AR 30/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass auf Seiten der Beklagten eine Streitgenossenschaft – in einer der Formen der §§ 59, 60 oder 62 ZPO – besteht.

2. Eine Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO ist anzunehmen, wenn der Kläger zwei Ärzte, die ihn nicht im Zusammenwirken, sondern hintereinander und unabhängig voneinander behandelt haben, wegen Behandlungsfehlern auf Schadensersatz in Anspruch nimmt und behauptet, dass sein jetziger Zustand auf die Behandlungsfehler beider Ärzte zurückzuführen sei.

3. Die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts ist, wenn die Klage bereits bei einem Gericht erhoben ist, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, dann noch möglich, wenn dem anderen die Führung des Rechtsstreits vor diesem Gericht zuzumuten ist.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 2 O 2084/01)

 

Tenor

Zuständig ist das LG Memmingen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war von der Beklagten zu 1), die in G. eine Praxis als Frauenärztin betreibt, wegen eines Mamma-Karzinoms operiert und anschließend in der Klinik der Beklagten zu 2) in U. bestrahlt worden. Die danach verbleibenden starken Schmerzen führt die Klägerin auf Behandlungsfehler beider Beklagter zurück. Sie nimmt sie mit der zum LG Memmingen erhobenen Klage als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Der Vorsitzende der Zivilkammer ordnete ein schriftliches Vorverfahren an; die Klage wurde beiden Beklagten zugestellt. Die Beklagte zu 2) rügte innerhalb der ihr zur Klageerwiderung gesetzten Frist die örtliche Unzuständigkeit des LG Memmingen.

Die Klägerin hat, wie ihr von der Zivilkammer anheim gegeben worden war, mit an das OLG München gerichtetem Schriftsatz vom 12.3.2002 b...

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Zivilprozessordnung / § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
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  (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:   1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; ...

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