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BayObLG Beschluss vom 03.03.1998 - 1Z AR 9/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Tenor

Als örtlich zuständig wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen verschiedener Baumängel an Balkonen und Terrassen an dem für ihn in Nürnberg erstellten Wohnhaus ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, und zwar gegen den im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaften Antragsgegner zu 4, der als Architekt die Genehmigungs- und Werksplanung erstellt habe, sowie gegen die in den Bezirken der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg wohnhaften Antragsgegner zu 1 bis 3. Letztere hätten als mit der Bauaufsicht Beauftragte die fehlerhafte Planung des Antragsgegners zu 4 erkennen können.

Das Beweisverfahren will der Antragsteller einleiten, weil Streit zwischen ihm und den Antragsgegnern bestehe über das Vorliegen von Mängeln, deren Ursachen und die Verantwortlichkeit. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt er auf mehr als DM 10.000.

Der Antragsteller hat gemäß § 36 Nr. 3 ZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren und für eine Hauptsacheklage das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Hierfür hat er das Landgericht Nürnberg-Fürth vorgeschlagen. Dort sei bereits wegen anderer Mängel ein Beweisverfahren zwischen ihm und den Antragsgegnern sowie Sonderfachleuten für Heizung und Sanitär anhängig.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO, § 9 EGZPO; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171 m.w.N.); denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) der durch ihren Wohnsitz (§ 13 ZPO, § 7 BGB) bestimmt wird, in verschiedenen baye...

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