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BayObLG Beschluss vom 02.03.1989 - BReg 2 Z 8/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stimmrecht nach "Wohnungseigentumsrechten"

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 28.12.1988; Aktenzeichen 6 T 1429/88)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 20.07.1988; Aktenzeichen UR II 93/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 28. Dezember 1988 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und der Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 20. Juli 1988 in den Nummern 1 und 3 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 16. Juni 1987, durch den der Antragsteller zu 1 zum Verwalter bestellt worden ist, gültig ist.

III. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin bei der Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung 1 Stimme hat.

IV. Der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

V. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten in allen Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.

VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 9.11.1965 wurden drei Miteigentumsanteile gebildet. Zwei Miteigentumsanteile wurden jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Ein Miteigentumsanteil wurde verbunden mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen. Jeweils einer der beiden Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden sind, gehört den Antragstellern zu 1 und 2 und den Antragstellern zu 3 und 4. Der dritte Miteigentumsanteil gehört der Antragsgegnerin. In der in der Teilungserklärung enthaltenen Ge...

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