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BayObLG Beschluss vom 01.07.2025 - 202 StRR 39/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktenführung. Anforderung. Anklage. Anklageschrift. Dokument. Einfach. Elektronisch. Entwurf. Geschäftsstelle. Hauptverhandlung. Nachholung. Papierakten. Protokoll. Qualifiziert. Revision. Schriftformerfordernis. Signierung. Signatur. Staatsanwaltschaft. Unterschrift. Unterzeichnung. Verfahrensablauf. Verfahrensgang. Verfahrenshindernis. Verwerfungsurteil. Wissen. Wollen

Leitsatz (amtlich)

1. Das Anbringen einer qualifizierten Signatur ist bei elektronischer Aktenführung gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO nur bei Dokumenten erforderlich, die zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Sonst genügt eine einfache elektronische Signatur in Form des Namenszusatzes der Person, die den Inhalt zu verantworten hat.

2. Für die Anklageschrift ist daher regelmäßig die einfache Signierung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ausreichend.

Normenkette

StPO § 32b Abs. 1; StPO § 168; StPO § 200; StPO § 271 Abs. 2; StPO § 275 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1; StPO § 341; StPO § 344; StPO § 345; StPO § 349 Abs. 2

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision (§§ 341, 344, 345 StPO) zeigt aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 19.05.2025 zutreffend und erschöpfend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insbesondere ist ein Verfahrenshindernis aufgrund des Umstands, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im Rahmen der dort in elektronischer Form erfolgten Aktenführung nicht qualifiziert, sondern nur einfach (§ 32b Abs. 1 Satz 1 StPO) signiert worden is...

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