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Bayerisches LSG Urteil vom 30.11.2010 - L 4 KR 200/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung mit Stomaartikeln. Zulässigkeit zusätzlicher Qualitätsanforderungen für den Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Gesetzliche Krankenkassen dürfen bei Verträgen nach § 127 Abs 2 SGB 5 Qualitätsanforderungen an besondere Versorgungen mit Hilfsmitteln stellen, die nicht durch das Hilfsmittelverzeichnis als Qualitätskriterien festgelegt sind oder durch das Präqualifizierungsverfahren und die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund nach § 126 Abs 1a SGB 5 nicht gegeben sind (hier: Beitritt zu einem Stoma-Vertrag nur bei Anstellung eines Stoma-Therapeuten oder bei Anmeldung eines Mitarbeiters zur Weiterbildung zum Stoma-Therapeuten).

2. Diese Einschränkung ist auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.2011; Aktenzeichen B 3 KR 14/10 R)

BSG (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen B 3 KR 14/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 6.200,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit Hilfs- und Verbandsmitteln zur Stoma-Versorgung nach Maßgabe des Vertrages “Über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stoma-Therapie„ ohne Anstellung eines Stoma-Therapeuten oder Anmeldung eines Mitarbeiters zur Weiterbildung zum Stoma-Therapeuten ab 01.04.2009 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus in A-Stadt und ist Mitglied des Fachverbandes für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. Im Unternehmen sind neben dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägeri...

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