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Bayerisches LSG Urteil vom 30.01.2013 - L 4 KR 56/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme

 

Orientierungssatz

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen, sind als beitragspflichtige Einnahme freiwillig Versicherter anzusehen (vgl BSG vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Dies gilt auch für Fondserträge an einem geschlossenen Immobilienfonds trotz nicht erfolgter Ausschüttung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen B 12 KR 12/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung des Klägers bei der Beklagten ab dem 01.05.2007 bis zum 31.12.2007 bzw. dem 01.01.2008 bis zum 31.03.2008.

Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert, wobei er ab dem 21.10.2004 nicht mehr hauptberuflich selbständig erwerbstätig war. Vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2007) war die Beitragsbemessung zuletzt am 16.08.2006 auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids 2004 geändert worden und ein Beitrag in Höhe von insgesamt 349,41 EUR festgesetzt worden. Im Mai 2007 legte der Kläger den aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 18.04.2007 vor. Hieraus ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2.196,00 EUR), Einkünfte aus Kapitalvermögen (82.492,00 EUR) sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-36.575,00 EUR). Die Beklagte setzte hierauf mit streitigem Bescheid vom 04.05.2007 die Beiträge auf Grundlage von § 21 ihrer Satzung neu fest, wobei sich ein Gesamtbeitr...

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