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Bayerisches LSG Urteil vom 24.02.2011 - L 15 SB 43/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageänderung. Einlassung. Irrtum. Merkzeichen G und B

 

Leitsatz (amtlich)

I. Die Zustimmungsfunktion durch rügelose Einlassung gemäß § 99 Abs. 2 SGG greift grundsätzlich nicht, wenn der Beklagte sich in der irrtümlichen Annahme eingelassen hat, es sei bereits auf der Grundlage des § 96 SGG eine Erweiterung des Streitgegenstands erfolgt.

II. Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B - Beweiswürdigung.

 

Normenkette

SGG § 99 Abs. 1-2, §§ 96, 153; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 146 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung betrifft eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B vorliegen.

Der inzwischen 63-jährige Kläger, ein ehemaliger Zeitsoldat und Verwaltungsbeamter, leidet vorwiegend an schweren psychischen Störungen. Seit den 1980er Jahren hat er bis heute zahlreiche stationäre psychiatrische Behandlungen durchlaufen. Bereits 1991 ist er wegen seiner psychischen Erkrankung pensioniert worden. Daneben liegen auch gesundheitliche Probleme auf orthopädischem Fachgebiet vor. Erstmals kam es im Jahr 1989 zur Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Im November 1998 stellte der Beklagte einen GdB von 80 fest, verneinte aber die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.

Auf einen Verschlimmerungsantrag hin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2002 eine Neufeststellung des GdB ab und negierte wiederum die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Dagegen le...

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