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Bayerisches LSG Urteil vom 20.11.2002 - L 13 RA 14/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 28.09.2000; Aktenzeichen S 4 RA 584/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Zeit vom 01.12.1954 bis 30.11. 1955 als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI vorzumerken ist.

Der am 1939 geborene Kläger beantragte im Januar 1999 Kontenklärung. Zum beruflichen Werdegang machte er unter Vorlage von Unterlagen folgende Angaben:

01.12.1954 - 30.11.1955 Grundausbildungslehrgang für Mechani ker in Vollzeit für arbeitslose Ju gendliche 01.12.1955 - 31.05.1958 Ausbildung zum Mechaniker mit Gesel lenprüfung 01.04.1966 - 24.09.1969 Vorbereitungskurs und Meisterprüfung im Mechanikerhandwerk

Gegen den Kontenklärungsbescheid vom 02.06.1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.12.1954 - 30.11.1955 müsse als Beitragszeit anerkannt werden. Damals habe es keine Lehrstellen gegeben. Der Lehrgang in Vollzeit bei der Innung der Feinwerktechnik habe die Vermittlungschancen erhöht, weil er wie jede andere Lehrzeit in praktischer und theoretischer Ausbildung durchgeführt worden sei. Der Lehrgang sei auf die anschließende Lehrzeit in vollem Umfang angerechnet worden und damit als Zeit der Berufsausbildung anzuerkennen.

Mit streitigem Bescheid vom 06.08.1999 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Widerspruch, umgedeutet als Antrag auf Anerkennung der Zeit vom 01.12.1954 - 30.11. 1955 als fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI, ab. Die Innung der Feinwerktechnik habe den Lehrgang im Auftrag des Arbeitsamtes für arbeitslose Jugendliche durchgeführt, sei jedoch nicht "Arbei...

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