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Bayerisches LSG Urteil vom 17.07.2003 - L 4 KR 225/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.09.2002; Aktenzeichen S 11 RJ 514/02 PR)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 34/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Pizzeria in F ... Die Beklagte hatte bei ihm im August 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die ohne Beanstandungen geblieben war. Eine erneut durchgeführte Betriebsprüfung vom 19.03.2002 bis 22.04.2002, die sich auf den Prüfzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 erstreckte, ergab Nachforderungen von Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.760,25 EUR.

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 25.04.2002 diesen Be- trag mit der Begründung, der Kläger habe Arbeitnehmern nicht das ihnen nach dem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zustehende Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auch für geschuldetes und bei Fälligkeit noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten. Ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe des in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Lohnes könne von den Parteien eines Arbeitsvertrages, die der Geltung dieses Tarifvertrages unterlägen, nicht rechtswirksam unterschritten werden. Die Höhe des Beitragsanspruches richte sich grundsätzlich nach den tatsächlich erhaltenen Einnahmen, darüber hinaus aber auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Die Entstehung des Beitragsanspruches sei nicht davon abhängig, dass das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt werde, also dem Arbeitnehmer zugeflossen...

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