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Bayerisches LSG Urteil vom 14.05.2018 - L 11 AS 160/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Übergang von Ansprüchen. kraft Gesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes und muss nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft und der Auszahlung erstatteter Leistungen sowie in Bezug auf die Einziehung und Beantragung von Erbscheinen zu verpflichten.

Die Kläger beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit seiner Stiefmutter, Frau I. A. (IW) befindet sich der Kläger zu 2. in einer Erbstreitigkeit in der Nachlasssache seiner am 2004 verstorbenen Großmutter M. T. D.. Ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts R. (AG) vom 12.06.2005 sei der Kläger zu 2. Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs, während IW testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt sei. Zahlungen aus dem Nachlass wurden zunächst von IW verweigert, da nach einem Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 05.09.2005 Höhe und Qualität des Anspruchs des Klägers zu 2. nicht feststehen würden. Mit Bescheid vom 26.06.2006 an IW leitete der Beklagte den Anspruch des Klägers zu 2. auf den Pflichtteil in Höhe der Aufwendungen der nach dem SGB II gezahlten Leistungen auf sich über. In welcher Höhe Aufwendungen nach § 33 SGB II entstanden seien und welcher Betrag zu erstatten sei, werde mit gesonderten Bescheiden (Zahlungsaufforderungen) m...

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