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Bayerisches LSG Urteil vom 11.12.2003 - L 10 AL 250/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 31.05.2001; Aktenzeichen S 10 AL 226/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.05.2001 sowie die Bescheide vom 23.05.1997 und 05.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.1997 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung einer Umschulung zur Altenpflegerin sowie die Rückerstattung überzahlter Leistungen und der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Die 1951 geborene Klägerin ist gelernte Schneiderin und bezog zuletzt Arbeitslosengeld.

Am 16.09.1996 beantragte sie die Förderung der Umschulung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin. Im Antragsformular waren Fragen zum Gesundheitszustand nicht gestellt worden.

Mit Bescheid vom 15.10.1996 bewilligte die Beklagte die Förderung der Umschulung (Maßnahmekosten) und mit Bescheid vom 17.10.1996 Unterhaltsgeld vom 01.10.1996 bis 30.09.1998.

Nachdem die Beklagte von Rückenbeschwerden der Klägerin erfahren hatte, die diese ca. 1994 gehabt habe, veranlasste sie eine ärztliche Begutachtung zur Frage, ob die Klägerin in dem Beruf der Altenpflegerin uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Aufgrund der Untersuchung der Klägerin am 08.04.1997 stellte der Gutachter der Beklagten fest, die Klägerin sei für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig, aber als Altenpflegerin nicht uneingeschränkt einsetzbar. Dieses Gutachten stütze sich u.a. auf ein vom Chirurgen Dr.G. am 25.04.1997 erstattetes Gutachten, der unter entsprechender Arbeitsplatzgestaltung wegen des Engagements der Klägerin eine Tätigkeit als Altenpfleger...

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