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Bayerisches LSG Urteil vom 08.07.2003 - L 5 RJ 388/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 14.06.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 1161/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 43/03 R)

BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 388/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juni 2002 insoweit abgeändert, als darin der Bescheid vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2000 in vollem Umfange aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wird nur insoweit abgeändert und der Klage dagegen stattgegeben, als er auf die Hinzuverdienstgrenze die Bezüge aus dem Vertreterversorgungswerk anrechnet.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Rückforderung von Berufsunfähigkeitsrente wegen der Anrechnung eines Berufsunfähigkeitsrentenbezugs aus einem privatrechtlichen Versorgungswerk ab 01.12.1997.

Der Kläger war bis 1978 rentenversicherungspflichtig und hat ab 01.06.1978 als selbständiger Handelsvertreter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Die Vermittlung von Versicherungen hat er zum 01.06.1999 abgemeldet. Bis dahin hat er auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle betrieben.

Im Zusammenhang mit seinem am 22.01.1997 gestellten Rentenantrag legte der Kläger am 03.09.1997 eine Einkommensschätzung seines Steuerberaters vor, wonach sich der Jahresgewinn aus Gewerbebetrieb 1997 voraussichtlich auf 13.000,00 DM belaufen werde. Mit Bescheid vom 19.09.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1997 Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 31.12.1999 in voller Höhe.

Am 03.09.1999 legt...

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