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Bayerisches LSG Urteil vom 05.02.1964 - L 4/Kr 24/62

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Verfahrensgang

SG München (Urteil vom 18.04.1962)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.01.1967; Aktenzeichen 3 RK 44/64)

 

Tenor

1.) Das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 1962 wird insoweit aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 1961 insoweit abgewiesen, als sie die Rückforderung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung betreffen.

2.) Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.) Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. Juni 1960 bis 31. März 1961 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma … und … beschäftigt und Mitglied der Beklagten gewesen. Weil der Kläger infolge Erkrankung ab 19. März 1961 seinen Resturlaub von elf Tagen bis zum Ausscheiden aus der Firma nicht mehr einbringen konnte, gewährte ihm die Firma eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 222,20 und überwies diese zusammen mit dem Restgehalt für den Monat März per Postscheck an den Kläger am 4. April 1961. Aus der Urlaubsabgeltung führte die Firma Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung ab. Den Antrag des Klägers, ihm die nach seiner Meinung zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe von DM 38,95 zurückzuerstatten, weil Urlaubsabgeltungen kein Entgelt im Sinne des § 160 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1961 ab.

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21. August 1961) erhob der Kläger Klage. Er machte unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1957 (Band 6 S. 47) geltend, daß Urlaubsabfindungen nur dann sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis über den Zeitpunkt der Gewährung hinaus bestehe, was bei ihm ...

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