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Bayerisches LSG Beschluss vom 30.09.2008 - L 13 B 657/08 R PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Schmerzensgeldzahlung als einzusetzendes Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Versicherten, der einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend macht, und dessen Vermögen auf einer Schmerzensgeldzahlung beruht, darf Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und dem durch das Schmerzensgeld entschädigten Gesundheitsschaden besteht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 2008 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab April 2008 bewilligt und Rechtsanwalt B. W., A-Stadt, beigeordnet.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der 1953 geborenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des beauftragten Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG).

Am 27. November 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008) lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach den Untersuchungsergebnissen durch eine depressive Entwicklung, eine anhaltende Schmerzstörung mit psychovegetativer Überlagerung bei Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, eine Gehbehinderung bei Zustand nach Operation an den Zehen I und II rechts, Bluthochdruck und eine Funktionsbehinderung im Versorgungsgebiet des linken Ellennerven beeinträchtigt, wodurch sich in qualitativer Hinsicht Leistungseinschränkungen auf nur leichte Arbeiten ohne Absturzgefahr, in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, Überkopfarbeiten, Schicht- bzw. Nachtschicht und ohne besondere An...

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