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Bayerisches LSG Beschluss vom 25.06.2018 - L 12 SF 174/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtsanwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG angemessen vergütet.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des SG Augsburg vom 28. März 2018 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Dezember 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 11 AS 1279/17 werden die vom Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 202,30 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.

Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (S 11 AS 1279/17) hatte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 Untätigkeitsklage erhoben, die auf Bescheidung eines Widerspruchs vom 21.7.2017 gegen den Bescheid vom 7.7.2017 gerichtet war. Zur Begründung der Untätigkeitsklage trug der Beschwerdeführer vor, dass der Beklagte bislang den Widerspruch der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG beschieden habe. Ein sachlicher Grund für die Untätigkeit des Beklagten sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb Klage geboten sei. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin.

Am 22.11.2017 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch der Klägerin wegen Verfristung als unzu...

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